Rz. 174

In Erinnerungsverfahren erhält der Anwalt ebenfalls die Gebühren nach Nrn. 3500, 3513 VV. Strittig war, ob Erinnerungen im Kostenfestsetzungsverfahren die Gebühr nach Nr. 3500 VV auslösen.[49] Mit der Neufassung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist jetzt klargestellt, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Festsetzungsverfahren die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung eine eigene Angelegenheit darstellt und damit gesonderte Gebühren auslöst.

 

Beispiel 77: Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Der Anwalt hatte beantragt, die Kosten der Partei in Höhe von 1.860,00 EUR festzusetzen. Der Urkundsbeamte hat nur 1.500,00 EUR festgesetzt. Der Anwalt legt dagegen Erinnerung ein.

Es entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV aus dem Wert von 360,00 EUR.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   24,50 EUR
  (Wert: 360,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,90 EUR
  Zwischensumme 29,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   5,59 EUR
Gesamt   34,99 EUR
[49] Dafür: BVerwG NVwZ-RR 2007, 717 = RVGreport 2007, 342; dagegen VG Regensburg AGS 2005, 549 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2005, 382.

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