aa) Überblick

 

Rz. 16

Für die außergerichtliche Vertretung im Verwaltungsverfahren erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Der Gebührenrahmen beläuft sich von 0,5 bis auf 2,5. Die Mittelgebühr beträgt 1,5.

 

Rz. 17

Die Höhe der Gebühr bestimmt der Anwalt unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG, also nach

dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit,
der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
der Bedeutung der Angelegenheit,
den Einkommensverhältnissen des Auftraggebers,
den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers sowie
dem besonderen Haftungsrisiko des Anwalts.
 

Rz. 18

Eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber über die Höhe des Gebührensatzes ist möglich und zweckmäßig. Zu beachten sind dann allerdings die §§ 3a ff. RVG.[8]

 

Rz. 19

Auch in Verwaltungsverfahren ist die sog. Schwellengebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV zu berücksichtigen. Eine höhere Gebühr als 1,3 kann also auch hier nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

 

Rz. 20

Zu beachten sein kann Nr. 2301 VV. Beschränkt sich der Auftrag auf ein einfaches Schreiben, so erhält der Anwalt nur eine 0,3-Gebühr. Diese Gebührenreduzierung hat in der Praxis allerdings keine Bedeutung. Sie erfasst z.B. den Fall, dass der Anwalt zunächst nur mit einer bloßen Sachstandsanfrage beauftragt wird, ohne dass ihm ein weiter gehender Vertretungsauftrag erteilt worden ist.

 

Rz. 21

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich, so erhöht sich gem. Nr. 1008 VV der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0. Die Erhöhung um 0,3 je weiteren Auftraggeber gilt auch

für die Schwellengebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV (Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV)
für den ermäßigten Gebührensatz nach Nr. 2301 VV.
 

Rz. 22

Unanwendbar ist dagegen Nr. 2303 VV für Güte- und Schlichtungsverfahren, da solche in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten nicht vorgesehen sind.

 

Rz. 23

Ist der außergerichtlichen Vertretung eine Beratungstätigkeit vorangegangen, so ist die Beratungsgebühr in voller Höhe anzurechnen (§ 34 Abs. 2 RVG), sofern nichts anderes vereinbart ist (siehe § 6 Rdn 26).

[8] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 817 ff.

bb) Verwaltungsverfahren

 

Rz. 24

Im Verwaltungsverfahren erhält der Anwalt für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV) eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Der Gebührenrahmen beträgt (bei einem Auftraggeber) 0,5 bis 2,5. Die Mittelgebühr beträgt 1,5.

 

Beispiel 2: Außergerichtliche Vertretung

Der Anwalt wird beauftragt, den Mandanten in einem Verwaltungsverfahren zu vertreten. Der Wert beläuft sich auf 5.000,00 EUR. Die Sache ist durchschnittlich, aber umfangreich.

Der Anwalt erhält jetzt eine Geschäftsgebühr in Höhe der Mittelgebühr von 1,5.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   501,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 521,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   98,99 EUR
Gesamt   619,99 EUR
 

Rz. 25

Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands tätig, so erhöht sich auch hier die Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.

 

Beispiel 3: Außergerichtliche Vertretung, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt wird von Eheleuten beauftragt, sie in einem Baugenehmigungsverfahren zu vertreten. Der Wert beläuft sich auf 20.000,00 EUR. Die Sache ist durchschnittlich, aber umfangreich.

Die Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) erhöht sich gem. Nr. 1008 VV um 0,3 auf 1,8.

 
1. 1,8-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV   1.479,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.499,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   284,92 EUR
Gesamt   1.784,52 EUR
 

Rz. 26

Zu berücksichtigen sein kann die Schwellengebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV.

 

Beispiel 4: Außergerichtliche Vertretung, weder umfangreich noch schwierig

Der Anwalt wird beauftragt, den Mandanten in einem Verwaltungsverfahren zu vertreten. Die Tätigkeit ist durchschnittlich, aber weder umfangreich noch schwierig. Der Wert beläuft sich auf 5.000,00 EUR.

Abgerechnet werden kann jetzt nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV nur eine 1,3-Gebühr.

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 454,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   86,30 EUR
Gesamt   540,40 EUR
 

Rz. 27

Wegen sonstiger Einzelheiten kann auf § 8 verwiesen werden.

cc) Nachprüfungsverfahren

(1) Überblick

 

Rz. 28

Kommt es nach einem Verwaltungsverfahren zu einem Nachprüfungsverfahren, also dem einem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden weiteren Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren oder Abhilfeverfahren), so erhält der Anwalt wiederum die Vergütung nach Teil 2 VV. Allerdings ist zu beachten, dass dieses Verfahren nach § 17 Nr. 1a RVG gegenüber dem Verwaltungsverfahren als eigene Angelegenheit gilt. Entgegen der bis zum 31.7.2013 geltenden Fa...

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