Rz. 26

Unabhängig davon, ob der Anwalt mit dem Auftraggeber eine Gebührenvereinbarung getroffen hat oder ob sich die Vergütung für die Beratung nach bürgerlichem Recht richtet, ist die Gebühr, die der Anwalt für die Beratung erhält, nach § 34 Abs. 2 RVG auf die Gebühr[27] einer nachfolgenden Tätigkeit anzurechnen. Handelt es sich bei der nachfolgenden Gebühr um eine Satz- oder Betragsrahmengebühr, darf die Vorbefassung durch die Beratungstätigkeit analog § 14 Abs. 2 RVG dort allerdings nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden.

 

Rz. 27

Die Anrechnungsvorschrift des § 34 Abs. 2 RVG ist allerdings dispositives Recht. Der Anwalt kann (und sollte) Abweichendes vereinbaren und die Anrechnung ganz oder teilweise ausschließen.[28] Versäumt er den Ausschluss, gehen sämtliche Gebühren für die Beratung letztlich in der Gebühr der nachfolgenden Tätigkeit (außergerichtliche Vertretung, Vertretung im Rechtsstreit o.Ä.) auf.[29]

 

Beispiel 10: Beratungsgebühr mit Anrechnung

Der Mandant hatte sich wegen der Kündigung seines Mietverhältnisses vom Anwalt beraten lassen. Die Parteien hatten für die Beratung eine pauschale Gebühr in Höhe von 400,00 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vereinbart. Nachdem Räumungsklage erhoben wurde, beauftragte der Mandant den Anwalt, ihn im gerichtlichen Verfahren zu vertreten (Wert: 6.000,00 EUR).

Da nichts Abweichendes vereinbart worden ist, wird die Beratungsgebühr in voller Höhe auf die Vergütung im Rechtsstreit angerechnet.

 
I. Beratung    
1. Beratungsgebühr, § 34 RVG, §§ 675, 670 BGB   400,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 420,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   79,80 EUR
Gesamt   499,80 EUR
II. Gerichtliche Vertretung    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen   – 400,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   468,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 595,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   113,05 EUR
Gesamt   708,05 EUR
[27] Gemeint ist nur die jeweilige Betriebsgebühr der nachfolgenden Tätigkeit, also einer Geschäfts- oder eine Verfahrensgebühr (siehe Vorbem. 2.3 Abs. 3; 2.4 Abs. 2; 3 Abs. 2; 4 Abs. 2; 5 Abs. 2; 6 Abs. 2 VV). Auf sonstige Gebühren, etwa Terminsgebühren, wird nicht angerechnet.
[28] Zur Frage der Formbedürftigkeit eines solchen Ausschlusses siehe N. Schneider, Formbedürftigkeit des Anrechnungsausschlusses nach § 34 II RVG?, NJW-Spezial 2009, 59.
[29] Siehe ausführlich Hansens, RVGreport 2007, 323.

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