Rz. 161
In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach §§ 83, 84 BPersVG gelten die Vorschriften des ArbGG über das Beschlussverfahren entsprechend (§ 83 Abs. 2 BPersVG; ebenso die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze).
Rz. 162
Ebenso wie in den vergleichbaren arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren gelten in den personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit daher auch die gleichen Gebühren wie in einem vergleichbaren Erkenntnisverfahren.
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