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Die Erhebung der öffentlichen Klage (z.B. wegen einer Unfallflucht oder einer Straßenverkehrsgefährdung) unterbricht auch dann die Verjährung der zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeit, wenn diese in der Anklage nicht ausdrücklich erwähnt ist (OLG München NZV 2006, 107).

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