Rz. 66

Verjährungsunterbrechende Wirkung kann ein Bußgeldbescheid indessen nur haben, wenn er wirksam zugestellt wurde (OLG Düsseldorf DAR 2004, 41; OLG Brandenburg zfs 2005, 571; OLG Bamberg NZV 2006, 314; OLG Köln DAR 2013, 337; OLG Celle zfs 2016, 110).

Besonders schwere Mängel machen die Zustellung indessen unwirksam (BFH NJW 1969, 1136; OLG Nürnberg NJW 1963, 1207),[2] mit der Folge, dass die an die Zustellung geknüpften Rechtsfolgen – insbesondere Verjährungsunterbrechung – nicht eintreten (OLG Bamberg NZV 2006, 314; Thüringer OLG VRS 108, 272).

 

Rz. 67

Ein schwerer Mangel liegt z.B. vor, wenn die Zustellungsvorschriften der ZPO, die über § 3 Abs. 2 VwZG Anwendung finden, nicht beachtet sind.

Das gilt auch für Formvorschriften, wie z.B. die Angabe der Geschäftsnummer.

 

Achtung: Geschäftsnummer

Gemäß § 3 Abs. 1 VwZG muss dem zuzustellenden Schriftstück die Geschäftsnummer der absendenden Behörde zu entnehmen sein, und zwar ohne dass der Adressat das Kuvert öffnen muss. Fehlt die Geschäftsnummer, ist die Zustellung unwirksam, wobei umstritten ist, ob dies auch bei nur teilweise falsch angegebener Geschäftsnummer der Fall ist (verneint von OLG Hamm NZV 2003, 298, bejaht von OLG Koblenz zfs 2004, 285 und AG Stralsund zfs 2004, 381).

Allerdings ist die Verwendung von Kuverts mit Sichtfenstern zulässig, es genügt dann, dass das Geschäftszeichen des Bußgeldbescheides durch das Sichtfenster des Briefumschlages zu sehen ist (OLG Brandenburg NZV 2006, 315; OLG Hamm NZV 2006, 315). Dieses Verfahren entspricht im Übrigen der zu § 190 ZPO ergangenen VO zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren vom 12.2.2002 (ZustVV, BGBl I 2002, S. 671).

[2] Göhler, Rn 9 zu § 51.

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