Rz. 9

In Verkehrssachen beträgt die Verjährungsfrist bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides drei Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).

 

Rz. 10

 

Achtung: OWi nach § 24a StVG

§ 26 Abs. 3 StVG bezieht nur die Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG ein, nicht auch die Alkohol- und Drogenordnungswidrigkeiten gem. § 24a StVG.

Die Verjährung der Alkohol- und Drogenverstöße richtet sich deshalb nach den allgemeinen Regeln der §§ 31 ff. OWiG.

Früher betrug die Höchstbuße 1.500 EUR, so dass wegen der fehlenden Differenzierung nach Vorsatz und Fahrlässigkeit gem. § 17 Abs. 2 OWiG von einem Höchstbetrag von 750 EUR auszugehen war und deshalb gem. § 31 Abs. 2 OWiG eine sechsmonatige Verjährungsfrist galt (BayObLG zfs 1999, 443).

Nach Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 3.000 EUR durch das 4. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ist im Hinblick auf § 17 Abs. 2 OWiG ein Höchstbetrag von 1.500 EUR zu unterstellen, so dass gem. § 31 Abs. 2 S. 3 OWiG die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.

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