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Die von den Dienststellen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse); der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch machen, § 26 FeV.

Auch die Dienstfahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung der allgemeinen FE durch Strafgericht oder Verwaltungsbehörde, § 27 Abs. 4 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der Dienststelle, die die Dienstfahrerlaubnis erteilt hat, die unanfechtbare Versagung der allgemeinen FE sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit. Umgekehrt teilt die Dienststelle der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die unanfechtbare Versagung der Dienstfahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit, sofern die Versagung oder die Entziehung auf den Vorschriften des StVG beruhen, § 27 Abs. 3 FeV. Die Entziehung der Dienstfahrerlaubnis hat nicht ohne weiteres das Erlöschen der allgemeinen FE zur Folge, weil diese auf Gründen beruhen kann, die bei der allgemeinen FE nicht tragen (z.B. erhöhte gesundheitliche Anforderungen bei der Dienstfahrerlaubnis).[87]

[87] Scheidler, Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkohol auf andere Berechtigungen, DAR 2016, 417, 419.

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