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Gemäß § 48 Abs. 1 FeV bedarf einer FE zur Fahrgastbeförderung – als einer zusätzlichen Erlaubnis –, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. Der FE zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht in den in § 48 Abs. 2 FeV aufgezählten Fällen, wie z.B. für Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei.

Diese Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erlischt mit der Entziehung FE durch Strafgericht oder Verwaltungsbehörde, § 48 Abs. 10 S. 2 FeV. Der Bestand der FE zur Fahrgastbeförderung ist zwingend an das Vorliegen einer allgemeinen FE gekoppelt.[86]

[86] Ausführlich dazu: Scheidler, Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkohol auf andere Berechtigungen, DAR 2016, 417.

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