Rz. 26

Der Arbeitseinsatz eines nicht ausgeruhten und überarbeiteten Fahrpersonals eines Güterkraftverkehrsunternehmens stellt für die Teilnehmer am Straßenverkehr ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Zahlreiche Bußgeldentscheidungen gegen den Verkehrsleiter eines Unternehmens wegen schwerster Verstöße i.S.v. Anhang IV zu Art. 6 Abs. 2a VO (EG) 1071/2009 lassen den Schluss zu, dass er diese Verstöße hinnimmt und es ihm aus diesem Grunde an der persönlichen Zuverlässigkeit für den Beruf fehlt. Bei fehlender Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters ist die Gemeinschaftslizenz des Unternehmens für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zu widerrufen.[70]

 

Rz. 27

JagdG/WaffenG:[71]

Trunkenheit im Verkehr ist eine gemeingefährliche Straftat i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. a WaffenG. Ein dem Verurteilten günstiges medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten ist bei der Prüfung, ob noch Bedenken gegen seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit bestehen, zu berücksichtigen und kann im Einzelfall die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 S. 1 lit. a WaffenG widerlegen.[72]

 

Rz. 28

Ein Jagdschein kann im Anschluss an eine im Rahmen einer Verkehrskontrolle bei einem Radfahrer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille für ungültig erklärt und eingezogen werden, wenn der Betreffende daraufhin ein von der zuständigen Behörde gefordertes Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht vorlegt.[73] In einem solchen Fall ist auch der Widerruf einer Waffenbesitzkarte rechtmäßig (§§ 45 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffenG, § 4 Abs. 6 S. 1 AWaffenG).[74] Im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt ist der Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens zur persönlichen Eignung möglich. Dabei kann es im Rahmen des der Gefahrenabwehr dienenden Waffenrechts zulässig sein, ein möglicherweise unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobe zu verwerten.[75]

 

Rz. 29

Das Verbot, im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende strafrechtliche Verurteilungen zu verwerten (§ 51 Abs. 1 BZRG), gilt auch für Widerruf der Waffenbesitzkarte.[76]

 

Rz. 30

LuftVG/LuftVZO:

Verkehrsdelikte können zur luftfahrerrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 24 Abs. 2 LuftVZO führen. Hierfür reichen auf Tatsachen gestützte ernstliche Zweifel an der Zuverlässigkeit aus. Das liegt darin begründet, dass bereits durch kurze und an sich geringfügige menschliche Fehlleistungen Rechtsgüter höchsten Ranges – vor allem das Leben möglicherweise vieler Menschen – gefährdet werden können, für das auch eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreicht, um jemanden wegen in dessen Person liegenden Risiken von der Tätigkeit auszuschließen.[77] Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit eines Luftfahrers handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, wobei der Behörde bei deren Bestimmung (auf der Tatbestandsseite) ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.[78] Daran hat sich durch die Änderung der Vorschrift durch die Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugzeugbesatzungen vom 10.2.2003[79] mit Wirkung zum 1.5.2003 nichts geändert.[80]

 

Rz. 31

Eine Verwertung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Rahmen der "Zuverlässigkeit" als Luftfahrer kann zur Anordnung des Ruhens der Pilotenlizenz und Untersagung von fliegerischen Tätigkeiten führen: Hat ein Luftfahrzeugführer im Zeitraum vom insges. 3 ½ Jahren sieben Verkehrsordnungswidrigkeiten (überwiegend Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h) und eine Straftat (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) begangen, so gibt er durch dieses Verhalten im Straßenverkehr Anlass zu der Befürchtung, dass in seiner Person begründete Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit bestehen. Das Luftfahrt-Bundesamt muss diesen Zweifeln im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs nachgehen. Ein Luftfahrzeugführer, der einer berechtigterweise erlassenen Anordnung, sich einer Begutachtung zu unterziehen, keine Folge geleistet hat, kann, wenn daraus die zuständige Behörde zeitnah nachteilige Schlussfolgerungen in Bezug auf seine Zuverlässigkeit zum Führen von Luftfahrzeugen zieht, dagegen grundsätzlich nicht erfolgreich einwenden, inzwischen unterlägen von ihm begangene Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten einem Verwertungsverbot, sodass nunmehr das Verlangen nach einer Begutachtung nicht mehr gerechtfertigt sei.[81]

[70] VG Hannover, Beschl. v. 28.4.2016 – 5 B 994/16, zfs 2016, 540 (Ls.). Das NdsOVG hat die Beschwerde gegen den Beschl. des VG Hannover v. 28.4.2016 zurückgewiesen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23.6.2016 – 7 ME 54/16).
[71] Vgl. dazu auch Scheidler, Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkohol auf andere Berechtigungen, DAR 2016, 417.
[72] Zur Unzuverlässigkeit i.S.d. BJagdG: HessVGH, zfs 1995, 320.
[73] BayVGH, Beschl. v. 29.4.2016 – 21 CS 16.169: Die Behörde darf hier auf dessen Nichteignung schließen. Nach § 18 S. 1 BJagdG ist diese ...

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