Rz. 102

Hat der Versicherungsnehmer "den Ehegatten" als Bezugsberechtigten benannt, ist diese Bezugsberechtigung nicht auflösend bedingt durch eine Scheidung der Ehe.[64] Mit der Scheidung kann aber die Geschäftsgrundlage für den Erwerb im Valutaverhältnis entfallen und der Bezugsberechtigte kann dem Erben zur Herausgabe der erlangten Versicherungssumme verpflichtet sein.[65]

 

Rz. 103

Hat der Versicherungsnehmer "die Ehefrau" als Bezugsberechtigte benannt, ist die bei Eintritt des Versicherungsfalles mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Frau bezugsberechtigt.[66]

[64] BGH LM VVG § 166 Nr. 6.
[65] BGH NJW 1987, 3131, 3132; so auch BGH, Urt. v. 1.4.1987 – IVa ZR 26/86, NJW 1987, 3131: § 2077 BGB ist im Bereich der Lebensversicherung nicht entsprechend anzuwenden.
[66] BGHZ 79, 295, 298.

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