Rz. 99
Hat der Versicherungsnehmer "die Ehefrau oder die Kinder" als Bezugsberechtigte benannt, so ist zunächst die Ehefrau allein begünstigt und erst nach deren Tod die Kinder.[61]
Rz. 100
Wenn der Versicherungsnehmer Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat, so ist der Vorerbe auch Bezugsberechtigter.[62]
Rz. 101
Merke: Auch wenn "Erbe" draufsteht, ist nicht Erbschaftserwerb drin.[63]
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