Rz. 99

Hat der Versicherungsnehmer "die Ehefrau oder die Kinder" als Bezugsberechtigte benannt, so ist zunächst die Ehefrau allein begünstigt und erst nach deren Tod die Kinder.[61]

 

Rz. 100

Wenn der Versicherungsnehmer Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat, so ist der Vorerbe auch Bezugsberechtigter.[62]

 

Rz. 101

Merke: Auch wenn "Erbe" draufsteht, ist nicht Erbschaftserwerb drin.[63]

[61] LG Saarbrücken NJW 1983, 180.
[62] BGH ZEV 1995, 415.
[63] May, DNotZ 2000, 911.

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