Rz. 90

Bezugsberechtigter ist derjenige, der die Versicherungsleistung erhält.

 

Rz. 91

Teil der vertraglichen Vereinbarung ist nach § 330 BGB eine Begünstigungserklärung. Der Versicherungsnehmer bestimmt den Bezugsberechtigten. Bezugsberechtigt ist derjenige, der im Versicherungsvertrag als derjenige bezeichnet wurde, der bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistung der Versicherung verlangen kann (Bezugsrecht).

 

Rz. 92

Bei einer Kapitallebensversicherung kann der Versicherungsnehmer gem. § 166 Abs. 1 VVG einen Bezugsberechtigten benennen oder einen Benannten gegen einen anderen auswechseln.

 

Rz. 93

Bei einer Rentenversicherung muss das Recht der einseitigen Benennung des Begünstigten vertraglich vereinbart werden.[57] Der Wechsel des Bezugsberechtigten bedarf der Zustimmung des Versicherungsunternehmens, da hier eine Vertragsänderung damit verbunden ist.

[57] Hoffmann, FamRZ 1977, 222, 224.

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