1. Schriftformerfordernis und notwendige Pflichtangaben im Anwendungsbereich des § 506 Abs. 1 u. 2 BGB

 

Rz. 35

Liegen die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB vor,[40] bedürfen sowohl die Vertragserklärung des Leasingnehmers als auch die Vertragserklärung des Leasinggebers der Schriftform, wobei es für die Erklärung des Leasinggebers genügt, dass sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird, §§ 506 Abs. 1, 492 Abs. 1 BGB.

Der Vertrag hat die nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB für Verbraucherdarlehensverträge vorgeschriebenen Pflichtangaben zu enthalten. Erklärt wie üblich der Leasinggeber die Annahme des Leasingantrags in gesonderter Urkunde, ist wesentlich, dass die Pflichtangaben in der Vertragserklärung des Leasingnehmers enthalten sind.[41] Die Schriftform der Vertragserklärung des Leasingnehmers ist nur gewahrt, wenn sie dem Leasinggeber im Original zugeht, eine Übersendung per Telefax genügt also nicht.[42]

 

Rz. 36

Die Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB steht der Vereinbarung eines Verzichts auf den Zugang der Annahmeerklärung des Leasinggebers nicht entgegen, weil das Schriftformerfordernis Informations- und Warnfunktion für den Leasingnehmer hat und dieser Zweck durch den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung des Leasinggebers nicht beeinträchtigt wird.[43]

 

Rz. 37

Wird die Schriftform insgesamt nicht eingehalten oder fehlt eine der erforderlichen Pflichtangaben, ist der Leasingvertrag nichtig (§§ 506 Abs. 1, § 494 Abs. 1 BGB). Er wird jedoch wirksam, sobald der Leasingnehmer den Leasinggegenstand empfangen hat (§§ 506 Abs. 1, 494 Abs. 2 BGB). Bei mehreren Leasingnehmern tritt eine Heilung nur im Verhältnis zu dem Leasingnehmer ein, der den Leasinggegenstand erhalten hat; die Erklärung des bloß mithaftenden Leasingnehmers bleibt also unwirksam.[44]

 

Rz. 38

Bei bestimmten Pflichtangaben führt das Wirksamwerden dazu, dass sich der Inhalt des Vertrages zugunsten des Leasingnehmers verändert (wegen der Einzelheiten siehe § 494 Abs. 2 bis 6 BGB). So ist der Leasingnehmer auch nach Empfang des Leasinggegenstandes nicht verpflichtet, Sicherheiten zu bestellen, die im Vertrag nicht angegeben sind, wenn der Brutto-Anschaffungspreis nicht mehr als 75.000 EUR beträgt (§§ 506 Abs. 1, 494 Abs. 6 S. 2, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Die fehlende Verpflichtung des Leasingnehmers, eine Sicherheit zu bestellen, ist eine Einwendung, die gem. §§ 767 Abs. 1, 768 Abs. 1 BGB auch der Bürge seiner Inanspruchnahme entgegenhalten kann.[45] Der Leasinggeber hat dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrages mit dem geänderten Inhalt zur Verfügung zu stellen (§ 494 Abs. 7 BGB).

[40] Für Null-Finanzierungsleasingverträge gilt das Schriftformerfordernis mangels Verweises auf § 492 BGB in §§ 515, 514 BGB nicht.
[41] Palandt/Weidenkaff, § 492 Rn 2.
[42] BGH v. 30.7.1997– VIII ZR 244/96, NJW 1997, 3169, 3170; Palandt/Weidenkaff, § 492 Rn 2.

2. Widerrufsrecht im Anwendungsbereich des § 506 Abs. 1 u. 2 BGB sowie der §§ 515, 514 BGB

 

Rz. 39

Zu den Pflichtangaben im Vertrag gehört gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB auch die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB, das dem Verbraucher kraft der Verweisung in §§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB zusteht.

Bei einem Null-Finanzierungsleasingvertrag ergibt sich die – allerdings gegenüber § 312g Abs. 1 BGB subsidiäre (vgl. § 514 Abs. 2 S. 2 BGB) – Geltung des Widerrufsrechts nach § 355 BGB aus der Verweisung in §§ 515, 514 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB.

a) Beginn und Länge der Widerrufsfrist

 

Rz. 40

Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss,[46] nicht jedoch bevor der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Abschrift des Vertrages oder des Antrags des Leasingnehmers, der sämtliche Pflichtangaben enthält, zur Verfügung gestellt hat, § 356b Abs. 1 BGB[47] (vgl. davon abweichend zur Widerrufsbelehrung für Null-Finanzierungsleasingverträge oben Rdn 31). Sämtliche Pflichtangaben müssen gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB "klar und verständlich" sein und bedürfen – anders als es für die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. galt – keiner besonderen Hervorhebung.[48] Für Null-Finanzierungsverträge muss hiervon abweichend nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB über das Widerrufsrecht belehrt werden, §§ 515, 514 Abs. 2 S. 3 BGB.

Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge hat der Gesetzgeber in der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB ein Muster zur Verfügung gestellt, bei dessen Verwendung in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form[49] gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB unwiderruflich vermutet wird, dass die Information den gesetzlichen Vorgaben genügt. Fraglich ist, in welchem Umfang der Leasinggeber das Muster auf den Finanzierungsleasingvertrag anpassen darf bzw. gem. Art. 247 § 12 Abs. 2 S. 5 EGBGB anpassen muss, ohne den Schutz durch die Gesetzlichkeitsfiktion zu verlieren. Schwierigkeiten bereitet vor allem die Information zu den Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 357a BGB).[50] Anstelle des zurückzuzahl...

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