Leitsatz (amtlich)

1. Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG steht einem konkludenten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gem. § 151 BGB nicht entgegen.

2. Zur Auslegung einer Klausel, die Rückzahlungsbeschränkungen für ein einer GmbH gewährtes eigenkapitalergänzendes Darlehen regelt.

 

Normenkette

BGB §§ 151, 607 a.F.; VerbrKrG § 4 Abs. 1 (i.d.F. ab 1.5.1993)

 

Verfahrensgang

OLG Rostock (Urteil vom 19.12.2002; Aktenzeichen 1 U 166/00)

LG Rostock

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Rostock v. 19.12.2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die klagende Volks- und Raiffeisenbank nimmt den Beklagten aus einer Mithaftungserklärung für Verbindlichkeiten einer GmbH in Anspruch, deren Gesellschafter der Beklagte war.

Die Klägerin gewährte der M. GmbH (im Folgenden: GmbH) am 5.9.1997 ein von der D. Bank refinanziertes sog. Eigenkapitalergänzungsdarlehen i.H.v. 684.000 DM. Nach Nr. 1.3 des Darlehensvertrags brauchte die GmbH mit Rücksicht darauf, dass die ausgezahlten Darlehensmittel der Verstärkung ihrer Eigenkapitalbasis dienen sollten, auf die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag nicht zu leisten, wenn ihr dies nicht aus Gewinnen, aus einem Liquidationsüberschuss oder aus einem anderen, die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen möglich war. Nr. 9.5 des Darlehensvertrages sah vor, dass die Kreditgeber ihre Forderungen bei Insolvenz der GmbH während der Dauer des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht gegen die Masse geltend machen. Nach der gemäß Nr. 9.1 zum Bestandteil des Darlehensvertrags gemachten Richtlinie für das Eigenkapitalergänzungsprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Förderung selbstständiger Existenzen in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) war das Darlehen durch die Übernahme einer selbstschuldnerischen Haftung der Anteilseigner des Unternehmens zu besichern.

Nach Vorlage des vollständigen Textes des Darlehensvertrages unterzeichnete u.a. der Beklagte am 4.9.1997 auf S. 7 eine Erklärung, als Gesellschafter der Darlehensnehmerin für alle Verpflichtungen der GmbH aus dem Vertrag die Mithaftung in Höhe einer Quote von 16,67 % zu übernehmen. Am Tag darauf unterschrieben die Klägerin und die Darlehensnehmerin den Darlehensvertrag an der dafür vorgesehenen Stelle auf S. 6 des Vertragsformulars.

In der Folge wurde über das Vermögen der GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Mit Schreiben v. 13.9.1999 kündigte die Klägerin das Darlehen und forderte den Beklagten auf, an sie einen seiner Quote von 16,67 % entsprechenden Teil i.H.v. 114.000 DM zurückzuzahlen. Nachdem der Beklagte die Zahlung verweigert hat, macht sie mit ihrer Klage einen Teilbetrag von 12.000 DM geltend.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Schuldbeitritt des Beklagten genüge der Formvorschrift des § 4 VerbrKrG. Zwar fehle eine schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin. Dies sei aber unschädlich, da im Falle eines Schuldbeitritts der Zugang der Annahmeerklärung nach der beiderseitigen Interessenlage entbehrlich sei. Der Beklagte habe daher konkludent auf den Zugang der Annahmeerklärung gem. § 151 BGB verzichtet. Einer schriftlichen Manifestation des Annahmewillens habe es nicht bedurft. Im Übrigen sei eine formgültige Annahme des Schuldbeitritts hier auch in der Unterzeichnung des Darlehensvertrages zu sehen, die zugleich als schriftliches Einverständnis der Klägerin mit der Beitrittserklärung des Beklagten aufgefasst werden könne. Dass der Schuldbeitritt vor Wirksamwerden des Darlehensvertrages unterzeichnet worden sei, stehe der Wirksamkeit nicht entgegen, da bei Erklärung der Mithaftung der vollständige Text des Darlehensvertrages vorgelegen habe und der Beklagte über alle Kreditkonditionen i.S.d. § 4 VerbrKrG informiert gewesen sei.

Die zu Gunsten der GmbH in Nr. 1.3 und 9.5 des Darlehensvertrages vereinbarte Rückzahlungssperre komme den mithaftenden Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens und den Sicherungszweck der Mithaftungsverpflichtung nicht zugute. Ebenso wie ein Bürge hafte, wenn die gesicherte Darlehensschuld wegen ihres eigenkapitalersetzenden Charakters gem. § 32a Abs. 1 GmbHG nicht geltend gemacht werden könne, müsse ein Gesellschafter auf Grund einer Mithaftungserklärung für ein der Gesellschaft zur Eigenkapitalergänzung gewährtes Darlehen haften, wenn die gesicherte Hauptschuld wegen der Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens nicht durchsetzbar sei. Andernfalls habe die Übernahme der Mithaftung keinen Sinn.

II.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die als Schuldbeitritt zu wertende Mithaftungserklärung des Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 4 VerbrKrG gem. § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG bedarf der Kreditvertrag und damit auch der Schuldbeitritt der schriftlichen Form. Diese ist gem. § 4 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG (in der ab 1.5.1993 gültigen Fassung) gewahrt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt wurden. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier zu Recht bejaht.

a) Zutreffend - und von der Revision nicht beanstandet - hat das Berufungsgericht angenommen, dass das vom Beklagten unterzeichnete Angebot auf Schuldbeitritt v. 4.9.1997 der Form des § 4 Abs. 1 VerbrKrG genügt. Danach müssen dem Verbraucher bei Unterzeichnung der Mithaftungserklärung sämtliche Kreditkonditionen i.S.d. § 4 Abs. 1 VerbrKrG klar und deutlich vor Augen geführt werden (BGH v. 26.5.1999 - VIII ZR 141/98, BGHZ 142, 23 [33] = MDR 1999, 982; Urt. v. 27.6.2000 - XI ZR 322/98, MDR 2000, 1259 = WM 2000, 1799 [1800]). Das ist hier der Fall. Die Unterschrift des Beklagten befindet sich am Ende der vollständig ausgefüllten Darlehensvertragsurkunde und bezieht sich auf den gesamten - die Angaben nach § 4 VerbrKrG enthaltenden - Vertragstext. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann mit Rücksicht hierauf von einer Blankounterschrift des Verbrauchers keine Rede sein. Dass der Beitritt bereits vor Wirksamwerden des Darlehensvertrags erklärt wurde, ändert hieran nichts. Ein Schuldbeitritt kann auch zu einem erst künftig abzuschließenden Vertrag erfolgen, sofern nur - wie hier - die Schuld hinreichend bestimmt bezeichnet ist (BGH v. 10.7.1996 - VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 220 [222, 226] = MDR 1996, 1106 m.w.N.).

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch von einer formgerechten Annahme des Angebots des Beklagten auf Schuldbeitritt ausgegangen.

aa) Ein gesonderter Zugang der Annahmeerklärung der Klägerin war entbehrlich. Nach § 151 S. 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass diese Annahme dem Antragenden ggü. erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Das ist bei dem Angebot eines Schuldbeitritts - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - regelmäßig der Fall. Nach der Verkehrssitte bedarf ein solches Angebot im Allgemeinen keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden (BGH, Urt. v. 28.10.1993 - VII ZR 192/92, MDR 1994, 275 = WM 1994, 303 [305]). Für eine abweichende Beurteilung besteht hier entgegen der Auffassung der Revision kein Grund. Der Inhalt des Darlehensvertrages mit der von der Klägerin gewünschten Mithaftungserklärung der Gesellschafter war zwischen den Vertragsparteien abschließend festgelegt worden. Mit einer weiteren Äußerung der Klägerin, für die die Mithaftungserklärung der Gesellschafter ein ausschließlich vorteilhaftes Geschäft war, konnte der Beklagte nur dann rechnen, wenn die Klägerin mit dem Inhalt der Mithaftungserklärung nicht einverstanden war (ebenso zum Schuldanerkenntnis: BGH, Urt. v. 4.4.2000 - XI ZR 152/99, MDR 2000, 840 = WM 2000, 1113 [1114]).

Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch aus dem Schriftformerfordernis des § 4 VerbrKrG nichts anderes. Ein konkludenter Zugangsverzicht ist vielmehr auch bei Rechtsgeschäften, die der Schriftform unterliegen, möglich, sofern nicht gerade der mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Zweck einen Zugang der Annahmeerklärung verlangt (BGH, Urt. v. 27.5.1986 - KZR 38/85, MDR 1987, 29 = WM 1986, 1330 f.). Das ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - bei dem mit § 4 VerbrKrG verfolgten Zweck nicht der Fall. Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG hat Informations- und Warnfunktion für den Verbraucher (BGH v. 26.5.1999 - VIII ZR 141/98, BGHZ 142, 23 [33] = MDR 1999, 982; Urt. v. 27.6.2000 - XI ZR 322/98, MDR 2000, 1259 = WM 2000, 1799 [1800]). Dieser ist ausreichend Rechnung getragen, wenn die vom Schuldbeitretenden unterzeichnete Mithaftungserklärung - wie hier - alle nach § 4 Abs. 1 S. 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben enthält. § 4 VerbrKrG steht daher einem - konkludenten - Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gem. § 151 BGB nicht entgegen (Bülow, Verbraucherkreditgesetz, 4. Aufl., § 4 Rz. 33; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 492 BGB Rz. 35; ebenso für die Regelung eines Zugangsverzichts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: v. Rottenburg in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 4 Rz. 30 ff.; Ulmer in Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 4 Rz. 23; Staudinger/Kessal/Wulf, BGB, Neubearb. 2001, § 4 VerbrKrG Rz. 8; a.A. Münstermann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz, Rz. 194).

bb) Ob angesichts des Schutzzwecks des § 4 Abs. 1 VerbrKrG und der bloß entsprechenden Anwendung auf Schuldbeitritte eine schriftliche Manifestation des Annahmewillens durch die Bank erforderlich oder ob dies, wie das Berufungsgericht gemeint hat, nicht der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil erweist sich jedenfalls deshalb als richtig, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Klägerin habe mit ihrer Unterschrift unter den Darlehensvertrag das Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt formwirksam akzeptiert.

Da nach § 4 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG Antrag und Annahme durch die Parteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden können, und es damit nicht mehr der Aufnahme der Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde bedarf (v. Rottenburg in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 4 Rz. 18 f.; Staudinger/Kessal/Wulf, BGB, Neubearb. 2001, § 4 VerbrKrG Rz. 12; Wagner/Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner/Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., Rz. 19), genügen hier jedenfalls die auf den S. 6 und 7 des einheitlichen Darlehensvertrages geleisteten Unterschriften der Parteien dem Formerfordernis des § 4 VerbrKrG. Dass sich die Unterschrift der Klägerin eine Seite vor dem Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt befindet, steht dem angesichts der Tatsache, dass Angebot und Annahme gem. § 4 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG auch in unterschiedlichen Urkunden hätten erklärt werden können, nicht entgegen. Entscheidend ist, dass sich die Unterschrift der Klägerin erkennbar auch auf das Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt bezieht. Dies hat das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, dass der Darlehensvertrag einen entsprechenden Schuldbeitritt der Gesellschafter vorsah, der von diesen auf S. 7 des Darlehensvertrages angetragene Schuldbeitritt bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags bereits in derselben Urkunde erklärt war und der Klägerin vorlag, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, die aus Nr. 1.3 und 9.5 des Darlehensvertrages zu Gunsten der Darlehensnehmerin folgenden Beschränkungen der Darlehensschuld kämen den mithaftenden Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens und mit Rücksicht auf den Sicherungszweck der Mithaftung nicht zugute, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, so dass es auf die von Revision und Revisionserwiderung kontrovers erörterte Frage, ob der Senat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin selbst auslegen kann, nicht ankommt.

Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Vertragswortlaut (st.Rspr., vgl. BGH v. 10.12.1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13 [16] = MDR 1993, 635; Urt. v. 11.9.2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371 [2372]) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1998 - V ZR 360/96, MDR 1998, 1153 = WM 1998, 1883 [1886]; v. 27.6.2001 - VII ZR 235/00, MDR 2001, 1281 = BGHReport 2001, 890 = WM 2001, 1863 [1864]). Dem wird die Auslegung des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revision gerecht.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich der Schuldbeitritt der Gesellschafter ausdrücklich auf alle Verpflichtungen der Darlehensnehmerin aus dem Kreditvertrag. Zu diesen Verbindlichkeiten gehört insb. die Verpflichtung der Darlehensnehmerin zur Rückgewähr des Darlehens. Diese ist durch die vom Berufungsgericht genannten vertraglichen Regelungen auch nicht etwa erloschen. Zutreffend ist das Berufungsgericht vielmehr davon ausgegangen, dass die genannten Klauseln keinen Erlass der Schuld aus dem Förderdarlehen enthalten, sondern für den Darlehensgeber lediglich eine Sperre für die Geltendmachung seiner Forderung ggü. der Darlehensnehmerin mit sich bringen, so lange diese sich im Insolvenzverfahren befindet oder ihre Darlehensverbindlichkeiten nicht aus Gewinnen, aus dem Liquidationserlös oder aus einem anderen, die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen tilgen kann (so zu einer vergleichbaren Klausel: BGH v. 5.11.1996 - XI ZR 274/95, BGHZ 134, 42 [45]). Damit erweist sich der Einwand der Revision als unzutreffend, der Wortlaut der Vereinbarungen rechtfertige die Annahme einer die Verpflichtung der Darlehensnehmerin übersteigenden Haftung des Beklagten nicht.

b) Entscheidend ist, dass dem Beklagten als Mithaftendem die aus der Kapitalergänzungsfunktion des Darlehens folgenden Rückzahlungsbeschränkungen unter Berücksichtigung der Interessenlage nicht zugute kommen. Zwar bestimmt sich die Schuld des Beitretenden grundsätzlich nach Inhalt und Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts (BGH, Urt. v. 7.11.1995 - XI ZR 235/94, GmbHR 1996, 116 = MDR 1996, 158 = WM 1995, 2180 [2181]), § 425 BGB lässt aber Lockerungen der Akzessorietät einer Mitverpflichtung zu. Zutreffend ist ferner der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Rechtsprechung auch bei der nach § 767 BGB grundsätzlich akzessorischen Bürgschaft Lockerungen der Akzessorietät angenommen hat, wenn die Bürgschaft gerade das Risiko absichert, das sich verwirklicht hat. Neben der vom Berufungsgericht genannten Rechtsprechung zum eigenkapitalersetzenden Darlehen (BGH, Urt. v. 15.2.1996 - IX ZR 245/94, GmbHR 1996, 285 = MDR 1996, 1022 = WM 1996, 588 [590]) wurde etwa auch in Fällen, in denen die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind, von einem Fortbestehen der für die Gesellschaftsverbindlichkeiten übernommenen Bürgschaften ausgegangen (BGH v. 25.11.1981 - VIII ZR 299/80, BGHZ 82, 323 [327] = MDR 1982, 484; v. 28.1.2003 - XI ZR 243/02, MDR 2003, 583 = GmbHR 2003, 417 = BGHReport 2003, 438 = BGHZ 153, 337 [340]; Urt. v. 1.10.2002 - IX ZR 443/00, MDR 2003, 165 = BGHReport 2003, 24 = WM 2002, 2278 [2279]). Grund für die Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes war auch hier, dass die Bürgschaft gerade das Risiko der Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin absichern sollte.

Einen vergleichbaren Fall hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei bejaht, da die Mithaftungserklärung der Gesellschafter mit Rücksicht auf den Eigenkapitalergänzungscharakter des ausgereichten Darlehens nur einen Sinn ergibt, wenn sie gerade auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin eingreifen soll. Da die im Rahmen eines Eigenkapitalergänzungsdarlehens ausgezahlten Darlehensmittel der Verstärkung der Eigenkapitalbasis des Darlehensnehmers dienen sollen, kann dieser im Fall nicht ausreichender Gewinne und erst recht im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen werden. Könnten sich die Beitretenden ebenfalls auf diese Rückzahlungssperre berufen, wäre der Schuldbeitritt, obwohl er Voraussetzung der Darlehensgewährung und einzige Sicherheit war, überflüssig. Die Beitretenden wären nämlich - wie das Berufungsgericht zu Recht betont hat - gerade im Sicherungsfall, für den die Sicherheit bestellt war, leistungsfrei. Ein solches Verständnis der vertraglichen Regelungen hat das Berufungsgericht daher - ausgehend von der Interessenlage der Vertragsparteien - zu Recht abgelehnt. Es widerspräche auch den zum Kapitalersatz entwickelten Grundsätzen, nach denen jeder Gesellschafter für eine seriöse Finanzierung der im Rechtsverkehr auftretenden GmbH verantwortlich ist und sich der Verantwortung nicht dadurch entziehen kann, dass er anstelle der an sich erforderlichen Zuführung von Eigenkapital eine andere Finanzierungsweise wählt (vgl. BGH v. 19.9.1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168 [175] = AG 1989, 27 = GmbHR 1989, 19 = MDR 1989, 43). Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Erforderlichkeit der Zuführung von Eigenkapital getroffen hat. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass auch mit dem Eigenkapitalergänzungsdarlehen der Gesellschaft Liquidität zugeführt werden soll, sich gerade daraus die Rückforderungsbeschränkungen ergeben und nur die Gesellschaft davon profitieren soll, nicht aber ein mithaftender Gesellschafter.

c) Eine solche Auslegung widerspricht - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - weder § 5 AGBG noch verletzt sie das Transparenzgebot. Auf die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG ist nur dann zurückzugreifen, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinns und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann (BGH v. 4.7.1990 - VIII ZR 288/89, BGHZ 112, 65 [68 f.] = MDR 1990, 1105 = CR 1991, 407 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Art des ausgereichten Darlehens und des Sinns und Zwecks der Rückzahlungssperre können hier jedoch keine vernünftigen Zweifel an der Reichweite der Mithaftung des Beklagten entstehen. Nur bei dem dargelegten Verständnis der Haftungserklärung ergibt die Übernahme einer persönlichen Kreditsicherheit durch die Gesellschafter einen Sinn.

III.

Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1170156

DB 2004, 1824

DStZ 2004, 543

BGHR 2004, 1231

GmbH-StB 2004, 233

NJW-RR 2004, 1683

EWiR 2004, 1071

NZG 2004, 820

WM 2004, 1381

WuB 2004, 865

ZIP 2004, 1303

DNotZ 2004, 789

MDR 2004, 1127

VuR 2004, 299

GmbHR 2004, 1018

ZBB 2004, 318

LL 2004, 573

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