Rz. 8
Bei dem Vertragsmodell mit Restwertgarantie und Aufteilung des Mehrerlöses[4] verwertet der Leasinggeber die Leasingsache durch einen Verkauf an Dritte, wobei der Leasingnehmer dem Leasinggeber garantiert, dass er hierbei den kalkulierten Restwert erzielt. Liegt der tatsächliche Verwertungserlös darunter, hat der Leasingnehmer die Differenz auszugleichen. Liegt der tatsächliche Verwertungserlös darüber, wird der Leasingnehmer an dem Mehrerlös prozentual beteiligt. Erlasskonform ist eine Aufteilung des Mehrerlöses von 75 % für den Leasingnehmer und 25 % für den Leasinggeber.
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