Rz. 6

Häufiger – und beim Kfz-Leasing praktisch ausschließlich – anzutreffen ist der Teilamortisationsvertrag. Beim Teilamortisationsvertrag deckt das während der unkündbaren Grundmietzeit zu leistende Leasingentgelt (Raten und eine evtl. Sonderzahlung) nur einen Teil der Kosten und des kalkulierten Gewinns des Leasinggebers. Die Höhe der Leasingraten bemisst sich im Falle eines erlasskonformen Vertrages nach der Differenz zwischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und einem kalkulierten Restwert, der mindestens dem steuerlichen Restbuchwert unter Zugrundelegung der linearen AfA entspricht. Hier garantiert der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine volle Amortisation seiner Aufwendungen und seines kalkulierten Gewinns durch die Regelungen zur Verwertung des Leasinggegenstands am Vertragsende (sog. Endschaftsregelungen).[3]

In der Vertragspraxis hat sich für Teilamortisationsverträge eine Reihe von typischen Vertragsmodellen entwickelt, um bei Vertragsbeendigung die Restamortisation zu gewährleisten:

[3] Vgl. zu diesem Begriff: LBS/Omlor, Kap. 18 A Rn 116.

aa) Vertrag mit Andienungsrecht

 

Rz. 7

Bei dem Vertragsmodell mit Andienungsrecht hat der Leasinggeber die Möglichkeit, die Vollamortisation dadurch zu erreichen, dass er dem Leasingnehmer den Vertragsgegenstand zum kalkulierten Restwert bei Vertragsende andient. Durch die Ausübung des Andienungsrechts kommt ein Kaufvertrag zustande, der den Leasingnehmer verpflichtet, den bereits bei Abschluss des Leasingvertrages fest vereinbarten Kaufpreis an den Leasinggeber zu zahlen.

bb) Vertrag mit Restwertgarantie und Aufteilung eines Mehrerlöses

 

Rz. 8

Bei dem Vertragsmodell mit Restwertgarantie und Aufteilung des Mehrerlöses[4] verwertet der Leasinggeber die Leasingsache durch einen Verkauf an Dritte, wobei der Leasingnehmer dem Leasinggeber garantiert, dass er hierbei den kalkulierten Restwert erzielt. Liegt der tatsächliche Verwertungserlös darunter, hat der Leasingnehmer die Differenz auszugleichen. Liegt der tatsächliche Verwertungserlös darüber, wird der Leasingnehmer an dem Mehrerlös prozentual beteiligt. Erlasskonform ist eine Aufteilung des Mehrerlöses von 75 % für den Leasingnehmer und 25 % für den Leasinggeber.

[4] Nachfolgend vereinfachend auch nur Modell mit Restwertgarantie oder Modell mit Aufteilung des Mehrerlöses genannt. Es liegen immer beide Komponenten vor.

cc) Kündbarer Vertrag mit Abschlusszahlung

 

Rz. 9

Auch beim kündbaren Teilamortisationsvertrag mit Abschlusszahlung erfolgt am Ende eine Verwertung des Leasingguts. Der Leasingnehmer ist hier aber nach einer Mindestlaufzeit von meist 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer berechtigt ist, den Vertrag durch eine ordentliche Kündigung zu beenden.[5] Die Restamortisation wird durch eine Abschlusszahlung herbeigeführt, deren Höhe sich danach richtet, wie lange der Vertrag gelaufen ist. Der vom Leasinggeber erzielter Verwertungserlös wird zu 90 % auf die Abschlusszahlung angerechnet.

[5] Deshalb wird dieses Modell oft verkürzt auch als kündbarer Teilamortisationsvertrag bezeichnet.

dd) Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

 

Rz. 10

Im Bereich des KfZ-Leasings dominiert der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Bei diesem – nicht erlasskonformen – Vertragsmodell erfolgt eine Abrechnung nach der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs. Überschreitet oder unterschreitet die während der Vertragszeit zurückgelegte Laufleistung des Fahrzeugs das vereinbarte Kilometer-Limit einschließlich bestimmter Freikilometer, sind die Mehr- und Minderkilometer auszugleichen. Die vertraglich festgelegten Kilometersätze, die der Leasingnehmer für Mehrkilometer entrichten muss, liegen in der Regel über denen, die er im Fall der Nichterreichung des Limits vom Leasinggeber zu beanspruchen hat.

Beim Kilometer-Leasingvertrag trägt der Leasinggeber das Risiko, bei Vertragsende einen seiner Kalkulation entsprechenden Restwert am Markt zu erzielen (Marktwertrisiko). Das Erhaltungsrisiko trägt demgegenüber der Leasingnehmer, da dieser nach den gängigen Vertragsbedingungen die Rückgabe eines mangelfreien, betriebs- und verkehrssicheren Fahrzeugs in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand schuldet (Näheres hierzu unter Rdn 103 f.).[6] Weist das Fahrzeug diese Sollbeschaffenheit am Vertragsende nicht auf, hat der Leasingnehmer für den dadurch bedingten Minderwert eine Ausgleichszahlung zu leisten.

 

Rz. 11

Wegen der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung, ob es sich um übliche Gebrauchsspuren oder um ausgleichspflichtige Beschädigungen handelt, ist der Kilometerleasingvertrag streitanfällig. Gleichwohl wird er von den Leasinggesellschaften gerne angeboten, wohl nicht zuletzt auch in der Hoffnung, dadurch die Anwendung der Vorschriften über die entgeltliche Finanzierungshilfe (§ 506 Abs. 2 BGB) vermeiden zu können.[7]

[6] Reinking/Eggert, L 16.
[7] Diese Hoffnung hat jetzt BGH v. 24.2.2021 – VIII ZR 36/20, becklink 2019010 erfüllt.

ee) Endschaftsregelungen als Hauptleistungspflicht mit Entgeltcharakter

 

Rz. 12

Da die nach den Endschaftsregelungen bestehenden Verpflichtungen des Leasingnehmers darauf gerichtet sind, zusammen mit den Leasingraten und mit einer eventuell bei Vertragsbeginn geleisteten Sonderzahlung eine volle Amortisation des Leasinggebers herbeizufüh...

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