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Die A als Leasinggeberin schließt mit der B-GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug zur geschäftlichen Nutzung. Der Vertrag wird als "Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung" bezeichnet und hat eine Laufzeit von 48 Monaten. Neben einer zu Beginn des Vertrages fälligen Sonderzahlung von 10.000 EUR hat die B-GmbH monatliche Leasingraten von 363,59 EUR zu zahlen. Vereinbart ist eine Kilometerleistung von 60.000. Mehrkilometer werden am Vertragsende mit 0,0963 EUR je Kilometer nachberechnet, Minderkilometer hingegen mit 0,0577 EUR je Kilometer vergütet. Den Vertrag unterschreibt der Geschäftsführer der B-GmbH als "2. Leasingnehmer" gesondert.

Nach 15 Monaten kündigt die A den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos. Da die B-GmbH das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht an den seinerzeit ausliefernden Händler zurückbringt, beauftragt sie ein Unternehmen mit der Sicherstellung. Anschließend rechnet sie den Vertrag auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens ab. Neben den rückständigen Leasingraten und einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von der Kündigung bis zur Sicherstellung des Fahrzeugs macht sie ihren Schaden, der ihr durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstanden sein soll, geltend. Der geltend gemachte Schaden umfasst neben dem Barwert der Raten, die bis zur vertragsgemäßen Beendigung noch zu zahlen gewesen wären, einen Minderwert des Fahrzeugs wegen verschrammter Felgen und wegen eines Defekts am Getriebe. Die B-GmbH wendet ein, sie sei zur Einstellung der Leasingraten berechtigt gewesen, weil der Getriebedefekt einen Mangel dargestellt habe. Der persönlich in Anspruch genommene Geschäftsführer widerruft seine Vertragserklärung. Er meint, zu einem Widerruf noch berechtigt zu sein, da er nicht über sein Widerrufsrecht informiert wurde.

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