Rz. 95

Soweit es sich nicht um den seltenen Fall eines Vollamortisationsvertrages handelt, erteilt der Leasinggeber am Vertragsende eine vertragsspezifische Abrechnung.

a) Verträge mit Restwertabrechnung

 

Rz. 96

Bei den Verträgen mit Restwertabrechnung hat der Leasinggeber zunächst Abrechnung über den Verwertungserlös zu erteilen. Da der Verwertungserlös unselbstständiger Rechnungsposten in der Gesamtabrechnung ist, kann vor einer Abrechnung des Verwertungserlöses ein hierauf bezogener Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht fällig werden.[157]

Als Verwertungserlös wird der von den Parteien übereinstimmend, andernfalls der vom Sachverständigen geschätzte, Händlereinkaufswert in Ansatz gebracht, sofern nicht ausnahmsweise der Leasinggeber bessere Verwertungsmöglichkeiten schuldhaft außer Acht gelassen hat. Hiervon abzuziehen sind die erforderlichen Kosten der Verwertung. Dazu zählen auch die Kosten einer eventuell erforderlich gewordenen Sicherstellung der Leasingsache.[158]

[157] OLG Hamm v. 6.10.1995 – 30 U 39/95, NJW-RR 1996, 502, 504; Reinking/Eggert, L 710.
[158] BGH v. 11.10.2011 – VIII ZR 88/11, BeckRS 2011, 25196.

aa) Vertrag mit Restwertgarantie und Erlösbeteiligung

 

Rz. 97

Beim Vertrag mit Restwertgarantie und Erlösbeteiligung wird der so ermittelte Verwertungserlös dem vertraglich vereinbarten kalkulierten Restwert gegenübergestellt. Bleibt der Verwertungserlös hinter dem kalkulierten Restwert zurück, hat der Leasingnehmer einen Ausgleich in Höhe der Differenz zu zahlen. Übersteigt der Erlös den kalkulierten Restwert, wird der Leasingnehmer an dem Übererlös prozentual, regelmäßig in Höhe von 75 %, beteiligt.

 

Rz. 98

Oftmals erreicht der Verwertungserlös den kalkulierten Restwert nicht. Mit dem dann häufig vorgetragenen Einwand, dass der kalkulierte Restwert bei Vertragsschluss unrealistisch hoch angesetzt worden sei, kann der Leasingnehmer regelmäßig nicht durchdringen. Der kalkulierte Restwert hat nicht die Funktion, dem Leasingnehmer eine realistische Vorstellung davon zu vermitteln, wie hoch der voraussichtliche Zeitwert der Sache bei Vertragsablauf sein wird, sondern ist eine von mehreren Rechengrößen, mit Hilfe derer die Belastung aus der Vollamortisationspflicht über die Zeit verteilt wird.[159] Wegen des Entgeltcharakters des Restwertausgleichs unterliegt seine Höhe keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Entsprechende Klauseln müssen nur hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und dürfen nicht überraschend sein (§ 305 Abs. 1 BGB). Nicht überraschend sind sie jedenfalls dann, wenn schon auf der ersten Seite des Bestellformulars auf die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich hinreichend verständlich hingewiesen wird.[160] Eine vorvertragliche Verpflichtung des Leasinggebers, den Leasingnehmer ungefragt über die Bedeutung und Tragweite der mit der Restwertgarantie verbundenen Vertragsgestaltung hinzuweisen, besteht nicht.[161]

 

Rz. 99

Hat die Sache einen Minderwert, weil sie nicht der im Vertrag vereinbarten Sollbeschaffenheit bei Rückgabe entspricht, wird dieser bei der Schätzung des Händlereinkaufswertes abgezogen. Entsprechend erhöht sich der Anspruch des Leasinggebers aus der Restwertgarantie. Fraglich ist, ob der Leasinggeber statt des Minderwertes als "Vorab-Schadensersatzanspruch" auch die – den Minderwert häufig übersteigenden – Kosten einer Reparatur erstattet verlangen kann. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass durch die Abrechnungsklauseln das Pflichtenprogramm des Leasingnehmers zur Instandhaltung der Sache nicht erweitert werden soll. Demnach kann ein solcher Anspruch nur anerkannt werden für Maßnahmen, die der Leasingnehmer schon während der Vertragslaufzeit schuldete und nicht mehr ausführte.[162] Solche sind üblicherweise die Beseitigung von Unfallschäden und die Beseitigung von Mängeln, die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit der Sache gefährden. Entsprechendes gilt für die Kosten fälliger Inspektionen.[163] Einer vorherigen Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Leasinggeber bedarf es dafür nicht.[164]

[159] BGH v. 28.5.2014 – VIII ZR 179/13, NJW 2014, 2940, 2941; a.A. OLG Karlsruhe v. 23.4.1986, NJW-RR 1986, 1112, 1113.
[160] BGH v. 28.5.2014 – VIII ZR 179/13, NJW 2014, 2940, 2941 ff.; OLG Frankfurt v. 5.12.2013 – 12 U 89/12, juris Rn 34; LG Mönchengladbach v. 12.1.2010 – 3 O 265/09, BeckRS 2010, 2858.
[162] Reinking/Eggert, L 665.
[163] Reinking/Eggert, L 672 u. 706.
[164] BGH v. 17.7.2013 – VIII ZR 334/12, NJW 2014, 1171, 1172; a.A. Schattenkirchner, NJW 2013, 2398, 2403.

bb) Kündbarer Vertrag mit Schlusszahlung

 

Rz. 100

Beim kündbaren Vertrag mit Schlusszahlung ist die Abrechnung des Verwertungserlöses nur insoweit von Bedeutung als 10 % des Verwertungserlöses auf die Schlusszahlung anzurechnen sind. Garantieansprüche des Leasinggebers wegen Unterschreitens eines kalkulierten Restwertes bestehen nicht. Im Übrigen gelten die vorherigen Ausführungen zum Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung entsprechend.

b) Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

 

Rz. 101

Beim Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung umfasst die A...

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