Rz. 33

Die nach § 506 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbaren Vorschriften zum Verbraucherdarlehen sind auf diejenigen Personen zu erstrecken, die als Verbraucher (§ 13 BGB) eine Mithaftung für die Erfüllung der Pflichten aus dem Leasingvertrag übernehmen, sei es durch Schuldbeitritt, Schuldübernahme, Restwertgarantie oder als zweiter Leasingnehmer.[35] Falls ein Unternehmer und ein Verbraucher gemeinsam einen Leasingvertrag schließen – was unter anderem der Fall ist, wenn neben der gewerblich tätigen GmbH deren Gesellschafter/Geschäftsführer die Mithaftung übernimmt[36] – zwingt § 13 BGB zur Anwendung der Verbraucherrechte auf die Person, die als Verbraucher handelt. Dies kann zu Rückkoppelungseffekten im Verhältnis des Leasinggebers zu dem Leasingnehmer mit Unternehmerstatus führen. So kann bei Beteiligung auch nur eines Verbrauchers auf der Leasingnehmerseite eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur dann wirksam sein, wenn sie den Anforderungen des § 498 BGB genügt, weil eine gegenüber einer Mehrheit von Personen auszusprechende Kündigung nur einheitlich erklärt werden kann.[37] Ferner kann die Ausübung des allein dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrechts über § 139 BGB zur Rückabwicklung des Leasingvertrages auch gegenüber dem Leasingnehmer mit Unternehmerstatus führen.[38]

 

Rz. 34

Keine entsprechende Anwendung finden § 506 Abs. 1 BGB und die dort in Bezug genommenen Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts auf die für einen Leasingvertrag übernommene Bürgschaft. Einem Bürgen steht auch das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen § 312g Abs. 1 BGB nicht zu.[39]

[35] BGH v. 5.6.1996 – VIII ZR 151/95, NJW 1996, 2156, 2157; BGH v. 12.11.1996 – XI ZR 202/96, NJW 1997, 654, 655; BGH v. 28.1.1997, NJW 1997, 1442, 1443; Reinking/Eggert, L 113.
[39] BGH v. 22.9.2020 – XI ZR 219/19, NJW 2020, 3649, 3650 ff.; anders die Vorauflage.

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