Rz. 64

Soweit die Kommanditeinlage des Übergebers wenigstens in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme tatsächlich erbracht ist, wirkt dies auch zugunsten des Erwerbers. Eine persönliche Haftung mit seinem Eigenvermögen kommt dann nicht in Betracht.[69]

Die zur Deckung der Haftsumme erforderliche Einlage ist nur einmal zu leisten.[70] Ist sie noch nicht in voller Höhe erbracht oder ganz oder teilweise zurückgezahlt, besteht aber in Höhe des nicht eingezahlten Teils eine persönliche Haftung.

 

Rz. 65

Die Rechtsnachfolge muss im Handelsregister durch einen so genannten Nachfolgevermerk kenntlich gemacht werden.[71] Dieser lautet beispielsweise: "Die Beteiligung des Kommanditisten X ist im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf Y übergegangen, der damit Kommanditist mit einer Kommanditeinlage (Haftsumme) in Höhe von … EUR geworden ist".[72]

 

Rz. 66

Fehlt der Nachfolgevermerk im Handelsregister, hat dies nach Auffassung des BGH[73] für den Erwerber keine negativen Konsequenzen, da er sich gemäß § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB auf die Leistung der Einlage (Haftsumme) durch den Übergeber berufen kann. Dieser verliert allerdings sein Recht, sich ebenfalls auf § 171 Abs. 1 S. 2 HGB und seine Einlageleistung zu berufen. Er wird vielmehr so behandelt, als sei die Einlage an ihn zurückgezahlt worden (§ 172 Abs. 4 HGB). Der Nachfolgevermerk dient also schlussendlich dem Schutz des Veräußerers.[74]

[69] Vgl. Schulte/Hushahn, in: MünchHdb-GesR, Bd. 2, § 35 Rn 40.
[70] Vgl. MüKo-HGB/K. Schmidt, § 173 Rn 29 ff.; Schulte/Hushahn, in: MünchHdb-GesR, Bd. 2, § 35 Rn 40.
[71] Vgl. MüKo-HGB/K. Schmidt, HGB, § 173 Rn 26 m.w.N.; BGH v. 19.5.2005 – II ZR 11/04, NZG 2006, 15: "Gewohnheitsrecht".
[72] Vgl. Schulte/Hushahn, in: MünchHdb-GesR, Bd. 2, § 35 Rn 41.

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