Rz. 23

Arbeitgeber i.S.d. § 1 Abs. 1 AAG und damit ggf. ausgleichsberechtigt ist auch, wer im Haushalt Arbeitnehmer (Haushaltshilfen) beschäftigt.[10]

 

Rz. 24

Das Ausgleichsverfahren bei Krankheit (U1) ist für alle Arbeitgeber vorgesehen, die im Vorjahr des zu beurteilenden Kalenderjahres für mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt hatten. Bei der Berechnung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebes zu berücksichtigen. Nicht mitgezählt werden u.a. Auszubildende, schwerbehinderte Menschen, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Wehr- bzw. Zivildienstleistende.

 

Rz. 25

Dem Arbeitgeber werden die Aufwendungen, die er aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen an diese zu zahlen hat, erstattet. Da die frühere Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Sozialrecht bereits vor dem Inkrafttreten des Aufwendungsausgleichsgesetzes aufgegeben wurde, umfasst der Begriff "Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen" sowohl Arbeiter als auch Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 1 Abs. 1 AAG sind dem Arbeitgeber höchstens 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen zu erstatten.

 

Rz. 26

Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden nach § 7 Abs. 1 AAG durch gesonderte Umlagen (für U1 und U2) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die jeweiligen Umlagen haben die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe der Umlagesätze wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AAG in der Satzung der Ausgleichskasse festgelegt. Weil der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, ist die Umlage U1 nur dann zu entrichten, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf mehr als vier Wochen angelegt ist. Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber von vornherein auf bis zu vier Wochen befristet ist und damit aufgrund der kurzen Dauer kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sind keine Umlagebeiträge U1 zu entrichten.

 

Rz. 27

Der Umlagesatz für die U1 beträgt für geringfügig Beschäftigte 0,9 % bei einem Erstattungssatz von 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. Der Umlagesatz für die U2 beträgt 0,24 % bei einem Erstattungsbetrag für die erstattungsfähigen Aufwendungen von 100 %. Bemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur ­gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären. Umlagebeträge sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV ist bei der Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen, ist dafür dann aber auch von der Erstattung ausgeschlossen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI findet keine Anwendung.

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