Rz. 263
Für den Ehegattenunterhalt gelten ebenfalls die §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG. Abzustellen ist auf die der Rechtskraft der Scheidung folgenden zwölf Monate, soweit nicht ein geringerer Betrag geltend gemacht wird (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Rz. 264
Wird im Wege des Stufenantrags auf Auskunft und/oder eidesstattliche Versicherung und Zahlung vorgegangen, gilt § 38 FamGKG. Maßgebend ist nur der Wert des höheren Antrags, in der Regel der des Zahlungsantrags.
Rz. 265
Fällige Beträge, die nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen wären, können sich grundsätzlich nicht ergeben, da im Verbund Unterhalt nur für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung verlangt werden kann. Werden unzulässiger Weise auch fällige Beträge verlangt, sind sie allerdings zu bewerten (siehe Rdn 269).
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