Rz. 263

Für den Ehegattenunterhalt gelten ebenfalls die §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG. Abzustellen ist auf die der Rechtskraft der Scheidung folgenden zwölf Monate, soweit nicht ein geringerer Betrag geltend gemacht wird (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

 

Rz. 264

Wird im Wege des Stufenantrags auf Auskunft und/oder eidesstattliche Versicherung und Zahlung vorgegangen, gilt § 38 FamGKG. Maßgebend ist nur der Wert des höheren Antrags, in der Regel der des Zahlungsantrags.

 

Rz. 265

Fällige Beträge, die nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen wären, können sich grundsätzlich nicht ergeben, da im Verbund Unterhalt nur für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung verlangt werden kann. Werden unzulässiger Weise auch fällige Beträge verlangt, sind sie allerdings zu bewerten (siehe Rdn 269).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge