Rz. 183

Wird im Verfahren auf Zugewinnausgleich primär Antragsabweisung beantragt und für den Fall, dass das Gericht der Gegenseite den von ihr begehrten Zugewinn zuspricht, hilfsweise Stundung verlangt, ist § 52 FamGKG zu beachten. Der Wert des Stundungsantrags ist nur hinzuzurechnen, wenn dem Zahlungsanspruch stattgegeben wird und damit über den Stundungsantrag entschieden werden muss. Es handelt sich insoweit um einen unechten Hilfsantrag.

 

Beispiel 49: Antrag auf Zahlung von Zugewinn und Stundungsantrag des Beklagten

Die Ehefrau beantragt Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR. Der Ehemann beantragt Antragsabweisung, hilfsweise Stundung des Zugewinns.

Hinsichtlich des Verfahrenswerts ist jetzt zu differenzieren:

Wird bereits der Antrag abgewiesen, bleibt es bei dem Wert von 20.000,00 EUR (§ 52 S. 1 FamGKG), da dann über den Stundungsantrag nicht entschieden werden muss.
Wird dem Antrag dagegen stattgegeben, muss das Gericht nunmehr über den Hilfsantrag auf Stundung entschieden. Der Wert des Stundungsantrags ist hinzuzurechnen (§ 52 S. 2 FamGKG).
Gibt das Gericht dem Zahlungsantrag nur teilweise statt, dann muss es sich auch nur hinsichtlich dieses Teils mit der Stundung befassen. Der Stundungsantrag hat jetzt einen geringeren Wert und ist insoweit hinzuzurechnen.
 

Rz. 184

Wird ein Verfahren auf Zahlung von Zugewinnausgleich mit einem Anspruch auf Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände (§ 1383 Abs. 1 BGB) verbunden, ist der Verkehrswert dieser Gegenstände hinzuzurechnen.

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