Rz. 182
Auch dann, wenn nach § 1383 Abs. 1 BGB die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleich geltend gemacht wird, richtet sich der Wert nach § 42 Abs. 1 FamGKG. Strittig ist, ob auf den Wert der Sache, deren Übertragung beantragt wird,[98] oder auf das ideelle Interesse am Austausch[99] abzustellen ist.
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