Rz. 232

Ost- und West-Anrechte gelten jeweils als gesonderte Anrechte.[126]

 

Beispiel 70: Versorgungsausgleich, Ost- und Westrenten

Beide Eheleute haben jeweils gesetzliche Anrechte beim Rententräger Ost und West; der Ehemann hat darüber hinaus auch noch eine betriebliche Altersversorgung. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 3.000,00 EUR.

Jetzt sind fünf Anrechte Verfahrensgegenstand, nämlich zwei Ost-Anrechte, zwei West-Anrechte und eine Betriebsrente.

Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich beläuft sich auf 5 x 10 % x 3 x (2.000,00 EUR + 3.000,00 EUR) = 7.500,00 EUR.

[126] OLG Brandenburg AGS 2015, 83 = NZFam 2014, 1005; FamRZ 2011, 1149; JurBüro 2012, 588; OLG Dresden NZFam 2014, 617; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 379; AG Erfurt AGS 2010, 403.

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