Rz. 140

Wird lediglich eine bezifferte Unterhaltforderung geltend gemacht, so sind deren Werte nach § 35 FamGKG maßgebend. Auf § 51 FamGKG kommt es dann gar nicht an.

 

Beispiel 31: Fälliger Betrag

Die Ehefrau beantragt für das gemeinsame Kind 350,00 EUR Sonderbedarf für die Kosten einer Klassenfahrt.

Der Verfahrenswert richtet sich nach § 35 FamGKG und beträgt 350,00 EUR.

 

Rz. 141

Werden mehrere fällige Unterhaltsbeträge geltend gemacht, so sind deren Werte nach § 33 Abs. 1 FamGKG zusammenzurechnen.

 

Beispiel 32: Mehrere fällige Beträge (I)

Die Ehefrau beantragt im Dezember 2022 monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR für die Monate Juli bis November 2022.

Der Verfahrenswert richtet sich nach §§ 35, 33 Abs. 1 FamGKG. Die geforderten Monatsbeträge sind zusammenzurechnen. Der Wert beläuft sich auf 5 x 500,00 EUR = 2.500,00 EUR.

 

Rz. 142

Eine Begrenzung – wie bei den wiederkehrenden Leistungen – ist hier nicht vorgesehen. Daher kann der Wert der fälligen Beträge auch über dem zwölffachen Monatsbetrag liegen.

 

Beispiel 33: Fällige Beträge (II)

Die Ehefrau beantragt im Dezember 2022 monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR für die Monate Juli 2017 bis November 2022.

Der Verfahrenswert richtet sich nach §§ 35, 33 Abs. 1 FamGKG. Die geforderten Monatsbeträge sind zusammenzurechnen. Der Wert beläuft sich auf 17 x 500,00 EUR = 8.500,00 EUR.

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