Rz. 199

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt zunächst einmal die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die sich grundsätzlich auf 1,3 beläuft.

 

Rz. 200

Der Verfahrenswert dieser Gebühr bemisst sich nach dem Wert der Ehesache sowie sämtlicher im Verlauf des Verfahrens anhängig gewordener und mit verglichener oder mit erörterter Folgesachen (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG).

 

Rz. 201

Hinsichtlich der Ehesache entsteht für den Antragsteller die volle Gebühr mit Einreichung des Scheidungsantrags. Da hier ein Gegenantrag nicht erforderlich ist und in der Regel nicht gestellt wird, genügt für den Anwalt des Antragsgegners die Zustimmung zum Scheidungsantrag, um die volle Gebühr auszulösen. Ebenso reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt des Antragsgegners einen Schriftsatz mit Sachvortrag einreicht.

 

Rz. 202

In Amtsverfahren, wie z.B. dem Verfahren über den Versorgungsausgleich, sind Anträge nicht erforderlich. Werden sie gestellt, handelt es sich der Sache nach um "Anregungen". Dennoch lösen sie die volle Verfahrensgebühr aus, zumal schon ein Schriftsatz mit Sachvortag ausreicht (arg. e Nr. 3101 Nr. 1 VV).[112] Spätestens wird die volle Verfahrensgebühr hier durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin ausgelöst.

[112] BGH AGS 2008 = NJW-RR 2008, 1093 = RVGreport 2008, 223.

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