Rz. 169

Hinsichtlich des Verfahrenswerts ist zu differenzieren:

In Versorgungsausgleichssachen ist für jedes auszugleichende Anrecht ein Betrag in Höhe von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen. Abzustellen ist gem. § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags.
Bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung sind 20 % des dreifachen Nettoeinkommens zu berücksichtigen, und zwar je Anrecht.

In beiden Fällen gilt jedoch ein Mindestwert von 1.000,00 EUR.

 

Rz. 170

Wird lediglich Auskunft oder Abtretung verlangt, ist ein Regelwert von 500,00 EUR anzusetzen (§ 50 Abs. 2 FamGKG).

 

Rz. 171

Ist der Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht auch einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (§ 50 Abs. 3 FamGKG).

 

Rz. 172

Zu Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu Rdn 227 ff. verwiesen.

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