Rz. 169
Hinsichtlich des Verfahrenswerts ist zu differenzieren:
▪ | In Versorgungsausgleichssachen ist für jedes auszugleichende Anrecht ein Betrag in Höhe von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen. Abzustellen ist gem. § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags. |
▪ | Bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung sind 20 % des dreifachen Nettoeinkommens zu berücksichtigen, und zwar je Anrecht. |
In beiden Fällen gilt jedoch ein Mindestwert von 1.000,00 EUR.
Rz. 170
Wird lediglich Auskunft oder Abtretung verlangt, ist ein Regelwert von 500,00 EUR anzusetzen (§ 50 Abs. 2 FamGKG).
Rz. 171
Ist der Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht auch einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (§ 50 Abs. 3 FamGKG).
Rz. 172
Zu Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu Rdn 227 ff. verwiesen.
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