Rz. 164

In Unterhaltsverfahren nach § 231 Abs. 2 FamFG (Zuweisung des Kindergeldes) gelten die Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV.

 

Rz. 165

Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss einer Einigung kommt nicht in Betracht, da weder ein Verhandlungs- noch ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist (siehe Rdn 41 ff.).

 

Rz. 166

Da es sich um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kommt eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV nicht in Betracht.

 

Rz. 167

Eine Einigungsgebühr ist dagegen möglich.

 

Rz. 168

Der Verfahrenswert bemisst sich nach § 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG. Es ist von einem Regelwert in Höhe von 500,00 EUR auszugehen. Betrifft das Verfahren mehrere Kinder, so ist zu addieren.[94] Ist der Regelwert nach den besonderen Umständen unbillig, kann das Gericht auch einen höheren Wert festsetzen (§ 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG).[95]

[94] OLG Dresden FamRZ 2014, 1055 = NZFam 2014, 230; Schneider/Volpert/Fölsch/N. Schneider, FamGKG, § 51 Rn 202 ff.; a.A. OLG Stuttgart AGS 2010, 198.
[95] Zu Einzelheiten der Bewertung siehe Schneider/Volpert/Fölsch/N. Schneider, FamGKG, § 51 Rn 202 ff.

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