Rz. 20

Die Feststellungsklage ist die richtige Klageart, wenn es um die Feststellung eines Pflichtteilsrechts geht. Mit der Feststellungsklage kann beispielsweise die verbindliche Feststellung getroffen werden, ob ein rechtswirksamer Pflichtteilsverzicht vorliegt.

 

Rz. 21

Hierbei ist die Feststellung vor dem Erbfall zu unterscheiden von der Feststellung nach dem Erbfall. Vor dem Erbfall ist es nach Ansicht des BGH[22] dem Erblasser gestattet, durch Feststellungsklage zu klären, ob eine Pflichtteilsentziehung wirksam ist, während dies dem Pflichtteilsberechtigten selbst nicht ohne weiteres zusteht. Der BGH bejaht inzwischen aber ein Feststellungsinteresse auch des Pflichtteilsberechtigten jedenfalls für den Fall, dass der Erblasser das Entziehungsrecht bereits in einer Verfügung von Todes wegen ausgeübt hat.[23]

[22] BGH NJW 1986, 1182; NJW 1990, 911.

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