Rz. 32

Liegt der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses vor dem Tag des Vergleichsschlusses, kann Regelungsbedarf bezüglich bislang nicht erbrachter Zahlungen des Arbeitgebers bestehen. Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht beendet, kann geregelt werden, wie für die restliche Zeitspanne mit den Verpflichtungen der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfahren werden soll.

 

Rz. 33

 

Formulierungsbeispiele

Der Beklagte zahlt an den Kläger für (…) (Monat, Jahr) einen Betrag von (…) EUR brutto (ggf.: abzüglich bereits bezahlter (…) EUR netto/abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von (…) EUR netto).

Der Beklagte zahlt an den Kläger für das Jahr (…) eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von (…) EUR brutto.

Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger für (…) (Monat, Jahr)/für die Zeit bis zum (…) (Beendigungsdatum) auf der Basis eines monatlichen Bruttogehaltes/auf der Basis eines Brutto-Stundenlohnes von (…) EUR ab, erteilt Lohnabrechnungen und zahlt sich ergebende Nettobeträge (ggf.: unter Berücksichtigung bereits erbrachter Zahlungen/unter Berücksichtigung von auf die Agentur für Arbeit oder sonstige Dritte übergegangenen Ansprüchen) an den Kläger aus.

Die Parteien führen das Arbeitsverhältnis bis zu seinem Ende vertragsgerecht durch, der Kläger erbringt seine Arbeitsleistung und nimmt in Absprache mit dem Beklagten den ihm etwa noch zustehenden restlichen Urlaub, der Beklagte zahlt den dem Kläger zustehenden Arbeitslohn. Dabei sind sich die Parteien darüber einig, dass die Abrechnung und Lohnzahlung auf der Basis eines Bruttomonatsgehaltes/eines Bruttostundenlohnes von (…) EUR zu erfolgen hat.

 

Rz. 34

Soweit fällige Löhne ausstehen, sollte der Arbeitnehmer bzw. sein Vertreter darauf achten, dass die Verpflichtung, diese zu zahlen, in den Vergleich aufgenommen wird. Eine ausdrückliche Regelung muss aus Sicht des Arbeitnehmers enthalten sein, wenn die Parteien im Rahmen des Vergleiches sämtliche finanziellen Ansprüche erledigen wollen (sog. "Ausgleichs-, große Abgeltungs- oder Erledigungsklausel", siehe Rdn 66 ff.).

 

Rz. 35

Steht der zu zahlende fällige Betrag fest, sei es, weil ein festes Bruttomonatsgehalt zu zahlen ist und unzweifelhaft für die gesamte Dauer des Monats eine tatsächliche Grundlage für den Anspruch besteht (erbrachte Arbeitsleistung, Krankheit innerhalb des Sechs-Wochen-Zeitraumes, Urlaub) oder weil der Arbeitgeber für den betreffenden Monat eine Lohnabrechnung erteilt hat, die der Arbeitnehmer als richtig anerkennt, sollte der Anwalt des Arbeitnehmers darauf hinwirken, dass der Vergleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer bezifferten Summe enthält. Nur mit der Formulierung "Der Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag von EUR" ist ein vollstreckbarer Titel geschaffen. Für die Forderungsvollstreckung ist gem. §§ 828 Abs. 1, 764 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht, nicht das Arbeitsgericht, zuständig (zur Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungstitel vgl. im Einzelnen § 36 Rdn 81–88). Da für Anträge auf Prozesskostenhilfe in Zwangsvollstreckungsverfahren die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben ist,[37] muss der Antrag für die Forderungsvollstreckung ebenfalls beim Amtsgericht angebracht werden.

 

Rz. 36

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Titulierung von Zahlungsansprüchen darauf achten, dass sämtliche von ihm bereits entrichteten Bruttobeträge abgezogen werden (z.B.: 1.000 EUR brutto sind bereits abgerechnet und vollständig [an den Arbeitnehmer, das Finanzamt und die für die Sozialversicherungsabgaben zuständige Einzugsstelle] ausgekehrt, 1.500 EUR brutto waren tatsächlich für den betreffenden Zeitraum geschuldet: Titulierung von nur noch 500 EUR brutto). Hat er Abgaben noch nicht abgeführt, sondern lediglich Nettolohnzahlungen an den Arbeitnehmer entrichtet, sind diese bei der Titulierung separat beziffert mit dem Zusatz "netto" von der Bruttolohnforderung abzusetzen (Formulierungsbeispiel siehe Rdn 33). Letzteres gilt auch für Zahlungen von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld, in deren Höhe der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlichen Forderungsüberganges auf die Agentur für Arbeit bzw. auf die Krankenkasse (§ 115 SGB X) nicht mehr Gläubiger ist. Hat der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses zwar noch nicht das Nettoentgelt an den Arbeitnehmer gezahlt, aber bereits Sozialabgaben und Steuern abgeführt, muss er darauf achten, dass diese Zahlungen berücksichtigt werden, dass also nicht der Brutto-, sondern nur der Nettobetrag tituliert wird. Geschieht in solchen Fällen (aus Sicht des Arbeitgebers: versehentlich) die Titulierung des Bruttobetrages und vollstreckt der Arbeitnehmer auch diesen, wird der Arbeitgeber den Einwand, er habe die Abgaben bereits vor Vergleichsabschluss bezahlt, nicht im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 2 ZPO) vorbringen können, da diese voraussetzt, dass der Klagende behaupten kann, die durch den Prozessvergleich begründete Forderung sei n...

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