Rz. 19

In der überwiegenden Zahl der Fälle einigen sich die Parteien darauf, dass im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu zahlen ist.

 

Rz. 20

 

Formulierungsbeispiele

Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt der Beklagte an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, §§ 24, 34 EStG eine Abfindung in Höhe von (…) EUR brutto.

Der Anspruch auf die Abfindung ist bereits jetzt entstanden und damit vererblich.

Die Abfindung ist zum (…) fällig und zahlbar.

Der Kläger ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Beklagten auch vor dem (…) ohne Einhaltung einer Frist/unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von (…) Tagen/Wochen zu beenden. Der Beklagte erklärt, dass eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in seinem betrieblichen Interesse liegt, da ein Arbeitsplatz für den Kläger nicht mehr vorhanden ist. Für jeden Monat einer solchen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhöht sich die oben genannte Abfindung um (…) EUR brutto. Für Teile von Monaten wird die Erhöhung der Abfindung anteilig nach dem Verhältnis der nach dem vorzeitigen Beendigungsdatum liegenden Tage zu der Gesamtzahl der Tage des jeweiligen Monats berechnet.

 

Rz. 21

Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nach dessen Regelungen bereits beendet und wird eine Regelung zum Zahlungstermin nicht getroffen, bewirkt dies die sofortige Fälligkeit der Abfindung. Kann der Arbeitgeber die Abfindungszahlung erst später oder nur in Raten leisten, sollten genaue Regelungen zur Fälligkeit in den Vergleichstext aufgenommen werden. Wird der Vergleich vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen und soll die Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden, so liegen in aller Regel Umstände i.S.d. § 271 Abs. 1 BGB vor, aus denen sich als Fälligkeitszeitpunkt derjenige der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt.[16] In Sonderkonstellationen können nach § 271 Abs. 1 BGB zu berücksichtigende Umstände allerdings ausnahmsweise die Annahme einer vorgezogenen Fälligkeit rechtfertigen, wie z.B. ein etwa sich abzeichnendes Insolvenzrisiko des Arbeitgebers.[17] Der Arbeitgeber sollte vorsorglich die Aufnahme einer Fälligkeitsregelung in den Vergleich verlangen, nach welcher die Abfindung zum Ende des Arbeitsverhältnisses zahlbar ist, um Streitigkeiten über die Frage, ob ein Ausnahmefall im beschriebenen Sinn vorliegt, von vornherein den Boden zu entziehen.

 

Rz. 22

Verstirbt der Arbeitnehmer vor dem im Abfindungsvergleich festgelegten Auflösungszeitpunkt, so geht der in einem Prozessvergleich vereinbarte Abfindungsanspruch grundsätzlich auf die Erben über. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteivereinbarung ergibt, dass das Erleben des vereinbarten Beendigungszeitpunkts Vertragsinhalt geworden ist.[18] Das BAG hält dabei allerdings ausdrücklich an der in zwei früheren Entscheidungen[19] vertretenen Auffassung fest, dass eine (dort jeweils in außergerichtlichen Aufhebungsverträgen enthaltene) Bestimmung, nach der die Abfindung zur Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile einer Frühpensionierung bestimmt ist, eine derartige anderweitige Parteivereinbarung darstellt, mit der Folge, dass der Abfindungsanspruch dann nicht vererblich ist. Ebenfalls betreffend einen Aufhebungsvertrag hatte das BAG zuvor entschieden, dass der Anspruch auf die Abfindung nicht entsteht, wenn der Arbeitnehmer vor der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses stirbt und die Parteien den Aufhebungsvertrag im Zuge einer geplanten Personalreduzierung geschlossen und dabei auf Leistungen eines Sozialplanes verwiesen haben, der den Anspruch auf die Abfindung u.a. davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet hat, welches der Arbeitnehmer nicht mehr erreichte.[20] Hingegen führte die vorzunehmende Auslegung der jeweils zugrunde liegenden Vereinbarungen in drei vorangehenden Entscheidungen[21] dazu, dass das Erleben des vereinbarten Auflösungstermins durch den Arbeitnehmer nach Auffassung des BAG keine Bedingung für die Abfindungszahlung darstellte, so dass die Erben des Arbeitnehmers diese mit Erfolg fordern konnten. Am Rande der Problematik bewegt sich schließlich eine Entscheidung des BAG betreffend einen Anspruch auf Abfindung gem. § 1a KSchG, wo es die Auffassung vertreten hat, dieser entstehe erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung und könne, wenn das Arbeitsverhältnis vorher durch Tod des Arbeitnehmers ende, deshalb nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben übergehen.[22]

 

Rz. 23

 

Praxishinweis

Der Arbeitnehmer bzw. sein Vertreter sollte daher aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit verlangen, dass eine Regelung in den Vergleich aufgenommen wird, nach welcher ein erst später fällig werdender Anspruch auf die Abfindung sofort entsteht und damit vererblich ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Zei...

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