Rz. 61

Das AltTZG gewährt dem Arbeitnehmer keinen einklagbaren Anspruch auf eine Altersteilzeitvereinbarung, auch nicht auf eine Entscheidung des Arbeitgebers nach "billigem Ermessen". Der etwaige Anspruch eines Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG auf eine Verringerung seiner Arbeitszeit führt (im Erfolgsfall) ebenfalls nicht zur Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, da beide Gesetze unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen (BAG v. 12.4.2011 – 9 AZR 19/10, NZA 2011, 1044).

 

Rz. 62

Ansprüche auf Begründung von Altersteilzeit können jedoch aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen erwachsen. Eine sog. "Kann-Regelung" in einem Tarifvertrag führt (lediglich) dazu, dass der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Wechsel in die Altersteilzeit nach den Grundsätzen billigen Ermessens zu überprüfen hat, dies gilt auch hinsichtlich einer mit dem Antrag verbundenen Vorgabe einer bestimmten reduzierten AZ bzw. der Wahl des Blockmodells anstelle einer dauerhaften Reduzierung der AZ, §§ 106 S. 1 GewO, 315 Abs. 1 BGB (BAG v. 21.2.2012 – 9 AZR 479/10, DB 2012,1880; BAG v. 12.4.2011, NZA 2011, 1044). Zur (zulässigen) Differenzierung in einem Tarifvertrag zwischen Arbeitnehmern ab vollendetem 55. und 60. Lebensjahr vgl. BAG v. 14.10.2008 – 9 AZR 511/07, ZTR 2009, 306, zum Anspruch des AN bei Überschreitung der sog. Überlastquote vgl. BAG v. 18.10.2011, NZA 2012, 218.

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