Rz. 60

Bei andauernder Reduzierung der Arbeitszeit ist der Urlaub so abzuwickeln wie sonst auch. Besonderheiten können sich allerdings im sog. Blockmodell ergeben. Während der "Arbeitsphase" folgt der Urlaubsanspruch den üblichen Regelungen. Dem Arbeitnehmer steht beim Übergang in die "Freistellungsphase" kein Anspruch auf Abgeltung gegenüber dem Arbeitgeber zu, wenn ein etwaiger Urlaubsanspruch wegen der Freistellung nicht mehr "in natura" gewährt werden kann. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist grundsätzlich der Urlaub abzugelten, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Das BAG hat die (auch analoge) Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG auf diese Fallkonstellation mit dem Hinweis abgelehnt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt in die Freistellungsphase gerade nicht beendet sei. Unberührt bleiben dagegen etwaige Schadensersatzansprüche aus Verzug, wenn der konkrete Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nicht erfüllt wird (BAG v. 10.5.2005 – 9 AZR 196/04, DB 2005, 2698). Neben dem hat das BAG entschieden, dass einem Arbeitnehmer während der "Freistellungsphase" mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht (BAG v. 24.9.2019 – 9 AZR 481/18, NZA 2020, 300).

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