Rz. 118
Werden in einem Grundurteil einzelne zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen in zulässiger Weise ausgeklammert und wird ihre Klärung dem Betragsverfahren vorbehalten, so muss – um eine sonstige Bindungswirkung (siehe unten Rdn 164, 167, 167 und 167) zu vermeiden – im Urteilstenor, zumindest aber in den Urteilsgründen kenntlich gemacht werden, über welche Punkte, die den Grund der Haftung betreffen, im Urteil nicht entschieden worden ist.[199] Der Vorbehalt sollte regelmäßig ausdrücklich erfolgen, kann ggf. aber auch durch Auslegung des Urteils ermittelt werden.[200]
Rz. 119
Ist aus dem Grundurteil nicht klar ersichtlich, dass eine Entscheidung darüber, ob einzelne Posten der Klageforderung dem Grunde nach gerechtfertigt sind, dem Betragsverfahren vorbehalten wird, so wird der Beklagte hierdurch regelmäßig beschwert sein. Denn er läuft Gefahr, dass im Betragsverfahren eine Bindungswirkung hinsichtlich aller Posten angenommen wird.[201]
Rz. 120
Wird bei einer Aufrechnung kein reines Grundurteil, sondern ein kombiniertes Grund- und Vorbehaltsurteil erlassen (siehe oben Rdn 114), so bedarf es eines entsprechenden Vorbehalts im Tenor der Entscheidung (§ 302 ZPO).[202]
Rz. 121
Ein Grundurteil, welches in sich widersprüchlich ist, weil es einen bestimmten Umstand – beispielsweise die Kausalität für geltend gemachte Schäden – einerseits der Entscheidung über den Grund zugrunde legt, ihn aber zugleich in den Entscheidungsgründen dem Betragsverfahren vorbehält, ist rechtsfehlerhaft.[203] Das Gleiche gilt, wenn sich dem Grundurteil nicht eindeutig entnehmen lässt, inwieweit es den Streit vorab entschieden hat und welchen Teil es dem Betragsverfahren vorbehalten wollte.[204]
Zur Bindungswirkung eines (nur) fehlenden Vorbehalts siehe aber auch unten Rdn 164, 167, 167 und 167.
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