Rz. 84

Im Rahmen der Aktivlegitimation ist vor Erlass eines Grundurteils insbesondere zu prüfen, ob ein gesetzlicher Forderungsübergang auf einen Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe (§ 116 SGB X, siehe unten § 36 Rdn 1 ff.) stattgefunden hat.[145] Der Einwand mangelnder Aktivlegitimation muss grundsätzlich von Amts wegen berücksichtigt werden. Sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte für Leistungen eines Sozialversicherungsträgers gegeben, so braucht mangels Vorbringens der Parteien das Gericht nicht von sich aus Nachforschungen in diese Richtung anzustellen.[146]

 

Rz. 85

Die Frage des Forderungsübergangs und damit der Sachbefugnis kann jedoch dem Betragsverfahren vorbehalten werden, wenn feststeht oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich trotz eines – allenfalls teilweisen – Forderungsübergangs im Nachverfahren ein Betrag zugunsten des Klägers ergeben wird.[147] Der entsprechende Vorbehalt lautet üblicherweise: "Der Anspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit er nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist."[148]

Zur Bindungswirkung des Fehlens eines solchen Vorbehalts im Betragsverfahren siehe unten Rdn 167.

 

Rz. 86

Wenn bei einer Schadensersatzklage aus abgetretenem Recht ausnahmsweise zweifelhaft ist, ob sich der Schaden nach der Person des Zedenten oder des Zessionars berechnet, muss auch diese Frage jedenfalls dann im Grundurteil beantwortet werden, wenn ein Schadenseintritt bei einer der in Betracht kommenden Personen fraglich ist.[149]

[146] BGH, Urt. v. 16.2.1955 – VI ZR 267/53, VersR 1955, 292.
[147] BGH, Urt. v. 12.7.1968 – VI ZR 134/67, VersR 1968, 1161; BGH, Urt. v. 28.5.1968 – VI ZR 37/67, VersR 1968, 799; BGH, Urt. v. 13.7.1967 – III ZR 169/66, VersR 1967, 1002.
[148] Schellhammer, Zivilprozess, Rn 912.

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