Leitsatz (amtlich)

›1. Die Bestimmung des Unterhaltsschadens nach einer Quote des verteilbaren Einkommens darf nicht schematisch und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Bedarfslage erfolgen. Schadensrenten für Kinder, die unterschiedlichen Altersgruppen angehören, dürfen grundsätzlich nicht gleich hoch ausfallen. Bei hohem Einkommen eines getöteten (unterhaltspflichtigen) Elternteils kann die Zubilligung einer bestimmten Quote des verfügbaren Einkommens an ein Kind zu einem Rentenbetrag führen, der über den tatsächlichen Bedarf hinausgeht.

2. Zur (Wieder-) Erweiterung des Revisionsantrages im Verlaufe der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht.‹

 

Verfahrensgang

LG Köln

OLG Köln

 

Tatbestand

Die am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Erstklägerin ist die Witwe, der am 1. Februar 1966 geborene Zweitkläger und die am 19. Februar 1977 geborene Drittklägerin sind die Kinder des am 15. Mai 1980 infolge eines Verkehrsunfalls verstorbenen Arztes Dr. U. Unfallbeteiligt war der Erstbeklagte mit einem Kraftfahrzeug des Zweitbeklagten, welches bei der Drittbeklagten haftpflichtver sichert ist.

Dr. U. betrieb eine internistische Facharztpraxis. Sein Bruttoeinkommen betrug zuletzt 30.000,-- DM monatlich. Ab 1. Februar 1994 wäre ein Einkommensrückgang um 29 % zu erwarten gewesen. Der Zweitkläger war zur Zeit des Unfalls Schüler eines Gymnasiums in einem Internat. Er strebt den Arztberuf, jedenfalls aber einen Beruf mit Hochschulvorbildung, an. Die Drittklägerin lebte zur Zeit des Unfalls im Elternhaus und wohnt weiterhin bei ihrer Mutter. Seit dem Tode von Dr. U. zahlt die Ärztekammer N. an die Erstklägerin eine Witwenrente und zugunsten der Kläger zu 2) und 3) Halbwaisenrenten.

Durch rechtskräftig gewordenes Grund- und Teilurteil vom 18. November 1982 hat das Landgericht den von den Klä gern u.a. geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Schadensrenten dem Grunde nach zu 30 % für gerechtfertigt erklärt. Im Betragsverfahren hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner, die Drittbeklagte jedoch nur bis zu der Haftungshöchstgrenze nach dem Straßenverkehrsgesetz, zur Zahlung folgender Schadensrenten ab 1. März 1985 verurteilt: an die Erstklägerin bis zum 31. Januar 1994 monatlich 940,-- DM, danach bis zum 31. Januar 2000 monatlich 912,-- DM, daran anschließend bis zum 31. Januar 2008 monatlich 824,-- DM; an den Zweitkläger bis zum 28. Februar 1991 monatlich 681,-- DM; an die Drittklägerin bis zum 31. Januar 1994 monatlich 681,-- DM, danach bis einschließlich Februar 1995 (Eintritt der Volljährigkeit) monatlich 658,-- DM. Für die Zeit vom 1. Juni 1980 bis zum 28. Februar 1985 hat das Landgericht unter Zugrundelegung der ab 1. März 1985 ausgeurteilten Monatsbeträge der Erstklägerin 53.580,-- DM und den Klägern zu 2) und 3) je 38.817,-- DM nebst Zinsen ab Fälligkeit des jeweiligen Monatsbetrages zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts dahin abgeändert, daß von den Beklagten als Gesamtschuldnern, von den Beklagten zu 2) und 3) jedoch nur bis zu der Haftungshöchstgrenze nach dem Straßenverkehrsgesetz, ab 1. März 1985 geringere - im Falle der Kläger zu 2) und 3) um monatlich 128,89 DM geringere - Schadensrenten und entsprechend geringere Schadensrentenrückstände zu zahlen seien.

Mit ihrer Revision, die der Senat nicht zur Entscheidung angenommen hat, soweit sie sich gegen die Erstklägerin richtet, erstreben die Beklagten die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Beklagten zur Zahlung von Schadensrenten und Schadensrentenrückständen an die Kläger zu 2) und 3) verurteilt worden sind, und in diesem Umfange die Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Berufungsgericht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sie zunächst einen eingeschränkten Antrag gestellt, sind aber zuletzt auf ihr wiedergegebenes Revisionsbegehren zurückgekommen.

 

Entscheidungsgründe

A. Der Umfang der Anfechtung des Berufungsurteils wird durch den Revisionsantrag bestimmt, den die Beklagten zuletzt vor dem Senat gestellt haben. Daß sie zu Beginn der mündlichen Verhandlung einen anderen - eingeschränkteren - Antrag gestellt haben, steht nicht entgegen. Diese (Wieder-)Erweiterung des Revisionsantrages war bei der hier gegebenen Verfahrenslage statthaft. Erst mit dem Schlusse der mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht steht endgültig fest, wie weit die Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird (vgl. - für die Berufung - RGZ 56, 31, 34). Bis dahin hat der Revisionsantrag nur vorläufigen Charakter; er kann daher in der mündlichen Verhandlung noch geändert, insbesondere noch erweitert werden (BGHZ 12, 52, 67 f.; vgl. auch RGZ 130, 229, 230). Allerdings muß sich die Erweiterung im Rahmen der Revisionsbegründung bewegen (BGHZ aaO.).

Dies war hier der Fall. Daß die Beklagten zunächst einen eingeschränkten Revisionsantrag gestellt haben, bedeutete den Umständen nach auch nicht etwa einen teilweisen Rechtsmittelverzicht (vgl. BGHZ 7, 143, 144 f. sowie BGH Urteil vom 19. November 1957 - VI ZR 249/56 LM ZPO § 553 Nr. 5). Hierfür fehlte es an einer hinreichend bestimmten Erklärung, die durch die Revisionseinlegung und -begründung eröffnete Anfechtungsmöglichkeit vor Schluß der mündlichen Verhandlung endgültig preiszugeben (vgl. - zur Berufung - BGHZ 2, 112, 117; 4, 314, 321; BGH Urteil vom 3. April 1974 IV ZR 83/73 - NJW 1974, 1248 f.).

B.I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aufgrund des rechtskräftigen Grundurteils des Landgerichts vom 18. November 1982 stehe fest, daß die Schadensrentenansprüche der Kläger nicht, wie von den Beklagten geltend gemacht, analog § 1542 Abs. 2 RVO auf die Ärztekammer N. übergegangen seien, so daß dahinstehen könne, ob dieser in gleicher Weise wie den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung das sog. Quotenvorrecht zugutekomme. Bei der Bemessung des Unnterhaltsschadens der Kläger sei davon auszugehen, daß vom Bruttoeinkommen des Getöteten von 30.000,-- DM monatlich unter Berücksichtigung der nicht zu versteuernden Einkommensteile (Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge) ein Nettoeinkommen von rund 15.000,-- DM monatlich entspreche. Hiervon seien nach dem Ausgabeverhalten der Familie zu Lebzeiten von Dr. U. Aufwendungen für Vermögensbildung in Höhe von 4.000,-- DM monatlichen sowie Aufwendungen für die Altersvorsorge, und zwar gegenüber den Klägern zu 2) und 3) in voller Höhe von 1.206,80 DM monatlich, abzusetzen. Weiter seien - zunächst - 2.722,-- DM monatlich als gleichbleibende (fixe) Kosten der Haushaltsführung herauszunehmen. Das danach verbleibende Einkommen von 7.674,60 DM monatlich sei unter den Lebensumständen der Familie im Verhältnis von 30 (Eigenverbrauch des Getöteten) zu 25 (Erstklägerin) zu 22,5 zu 22,5 (Zweit- und Drittkläger) aufzuteilen. Den auf die Kläger entfallenden Anteilen seien sodann die fixen Haushaltskosten anteilig wieder zuzusetzen. Hiernach erweise sich bei Bildung einer dem Grundurteil entsprechenden 30%igen Quote der den Klägern zu 2) und 3) von dem Landgericht jeweils zugeordnete Betrag als zutreffend. Jedoch seien Zinserträgnisse aus den Klägern im Zusammenhang mit dem Todesfall zugeflossenen Geldern entsprechend ihren Erbanteilenbedarfs mindernd in Anrechnung zu bringen, womit sich eine Ermäßigung der an die Kläger zu 2) und 3) zu zahlenden Schadensrente um je 128,89 DM monatlich ergebe.

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfange stand.

1. Richtig ist allerdings, daß die Frage eines Forderungsüberganges nach § 1542 Abs. 2 RVO, weil sie die Sachbefugnis des Klägers betrifft, grundsätzlich in das Verfahren über den Grund des Anspruchs gehört (Senatsurteil vom 27. April 1956 - VI ZR 23/55 - VersR 1956, 420, 421). Sofern das Gericht die Frage nicht hinreichend deutlich dem Betragsverfahren vorbehält (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 13. Juli 1967 - III ZR 169/66 - VersR 1967, 1002, 1003 und vom 12. Juli 1968 - VI ZR 134/67 - VersR 1968, 1161, 1162), liegt deshalb in dem Erlaß eines Grundurteils die das Gericht nach § 318 ZPO bindende Verneinung eines Forderungsübergangs(vgl. BGH, Urt. v. 9. November 1967 III ZR 56/65 - VersR 1968, 69, 70). Hiernach ist vorliegend ein Forderungsübergang auf die Ärztekammer N. mit Bindungswirkung verneint. Der Fall liegt auch nicht etwa so, daß nach der Art des dem Landgericht unterbreiteten Prozeßstoffs die Sachbefugnis der Kläger im Verhältnis zu der Ärztekammer N. nicht Gegenstand der Entscheidung sein konnte (vgl. insoweit allgemein BGHZ 35, 248, 252 f.; BGH, Urteile vom 2. Mai 1961 - VI ZR 153/60 - VersR 1961, 619, 620 und vom 30. September 1968 - III ZR 28/68 - WM 1968, 1380, 1382). Vielmehr war bereits in der Klageschrift mitgeteilt, daß die Kläger Witwen- und Halbwaisenrenten der Ärztekammer N. beziehen (Klageschrift S. 34).

2. Was die Bemessung des Unterhaltsschadens der Kläger zu 2) und 3) anlangt, so läßt die Ermittlung des verteilungsfähigen Einkommens keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die fixen Haushaltskosten zunächst abgesetzt hat, um sie erst nach der Aufteilung des verbleibenden Einkommens den auf die Kläger entfallenden Beträgen anteilig wieder hinzuzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1971 - VI ZR 241/69 - VersR 1972, 176 und vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84 - VersR 1986, 39, 40).

Indessen ergeben sich nach Lage des Falls durch greifende rechtliche Bedenken dagegen, daß das Berufungsgerichtden Unterhaltsschaden der Kläger zu 2) und 3) pauschal auf je 22,5 % des verteilbaren Einkommens des Dr. U. bemessen hat.

a) Nach §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG hat der Ersatzpflichtige insoweit Schadensersatz zu leisten, "als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde". Das Gesetz stellt in dieser Weise darauf ab, in welchem Umfange der Hinterbliebene nach den familienrechtlichen Bestimmungen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte. Demzufolge geht der zu ersetzende Unterhaltsschaden nicht primär auf einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens des Getöteten, sondern auf den Betrag, den der Getötete aus diesem Einkommen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht hätte aufwenden müssen (Senatsurteile vom 20. Juni 1958 VI ZR 191/57 - VersR 1958, 702, 703; vom 14. April 1961 VI ZR 147/60 - FamRZ 1961, 543; vom 7. Januar 1969 VI ZR 162/67 - VersR 1969, 350; vom 22. Januar 1985 VI ZR 71/83 - VersR 1985, 365, 366; vom 23. September 1986 VI ZR 46/85 - VersR 1987, 156, 157). Damit ist der Unterhaltschaden an sich in der Weise zu ermitteln, daß gefragt wird, was in einem fiktiven Unterhaltsprozeß des Berechtigten gegen den Getöteten zuzusprechen wäre.

b) Unbeschadet dessen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung eine pauschalierende Bemessung der Schadensrente nach einem geeigneten Prozentsatz des für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommens des Getöteten nicht beanstandet und sich auf den Standpunkt gestellt, daß ein solches Verfahren von dem tatrichterlichen Schätzungsermessen (§ 287 ZPO) gedecktwerde (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 aaO. S. 366 und vom 15. Oktober 1985 - VI ZR 55/84 - VersR 1986, 264, 266). Hieran ist grundsätzlich festzuhalten. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich bei der Bemessung des Unterhaltsschadens aus praktischen Gründen und im Interesse einer möglichst einheitlichen Handhabung an Erfahrungswerten zu orientierten und in diesem Sinne davon auszugehen, daß vom dem Einkommen des Familienernährers bestimmte Quoten für diesen selbst, den Ehepartner und die Kinder verbraucht zu werden pflegen. Ob er so verfährt und welche Quote er hierbei wählt, unterliegt weitgehend dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Das Revisonsgericht hat nur zu prüfen, ob sich die Schadensschätzung im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe bewegt und zutreffende Bewertungskriterien zugrunde gelegt worden sind (vgl. insoweit Senatsurteile vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 81 und vom 16. Dezember 1986 aaO.).

c) Vorliegend entfernt sich die von dem Berufungsgericht vorgenommene Bemessung des Unterhaltsschadens der Kläger zu 2) und 3) mit je 22,5 % des verteilbaren Einkommens des Getöteten in nicht mehr durch das Schätzungsermessen des Tatrichters gedeckter Weise von dem unter a) dargelegten gesetzlichen Ausgangspunkt. Der Grund hierfür liegt nicht darin, daß der von dem Berufungsgericht in teilweiser Anlehnung an Eckelmann/Nehls/Schäfer (NJW 1984, 945, 947; s. auch Eckelmann/Schäfer DAR 1981, 365, 372 sowie Eckelmann/Nehls DAR 1986, 284, 285 f.) angewendete Schlüssel von 30 (Eigenverbrauch des Getöteten) zu 25 (Ehegatte) zu 22,5 zu 22,5 (zwei Kinder) schon als solcher notwendig ermessensfehlerhaft wäre. Die Differenz von - nur - 5 % zwischen dem auf den Familienernährer und dem auf seinen Ehegatten entfallenden Anteil ist vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1986 aaO.). Daß insoweit eine größere Differenz geboten sei, läßt sich auch nicht dem vom dem Prozeßbevollmächtigten der Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 1987 (IVb ZR 64/86 - FamRZ 1987, 913, 915) entnehmen. Ferner mag auch eine Quote von je 22,5 % für die beiden Kinder einer Familie je nach den Lebensumständen der Familie, beispielsweise in einer Familie mit zwei studierenden Kindern, in Betracht kommen können. Die Bestimmung des Unterhaltsschadens nach einer Quote des verteilbaren Einkommensdarf jedoch, welche Quote auch immer in Rede steht, nicht rein schematisch und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Bedarfslage erfolgen. Andernfalls ginge man darüber hinweg, daß die §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG eben nicht eine Aufteilung des Einkommens des Getöteten vorschreiben, sondern ausschließlich darauf abstellen, wie weit er zur Gewährungvon Unterhalt verpflichtet gewesen ware. Insofern bedarf es bei der Bemessung des Unterhaltsschadens nach einer Quote des verfügbaren Einkommens jeweils eines Vergleichs mit dem, was der Ersatzberechtigte nach Familienrecht hätte verlangen können. Dies wird durchweg höher liegen als die Unterhaltssätze, die sich in der familiengerichtlichen Rechtsprechung herausgebildet und in der sog. Düsseldorfer Tabelle (NJW 1984, 2330; s. hierzu auch NJW 1987, 370) oder vergleichbaren Tabellenwerken (vgl. NJW 1985, 721 ff.) ihren Niederschlag gefunden haben. Dort geht es um den Unterhalt in gescheiterten Ehen und räumlich auseinandergerissenen Familien. Deren wirtschaftliche Situation ist nicht zuletzt dadurch gekennzeichnet, daß als Folge des Auseinanderfallens in zwei Haushalte erhöhte Haushaltskosten entstehen. Demgegenüber steht in einer als Wirtschaftseinheit zusammenlebenden Familie vergleichsweise mehr Geld für die übrigen Lebensbedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder (Nahrung, Kleidung, Freizeit usw.) zur Verfügung(s. Senatsurteil vom 22. Januar 1985 aaO. S. 367). Von daher ist im Rahmen der §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG gegenüber den in der Unterhaltsrechtsprechung üblichen Sätzen im allgemeinen ein angemessener Aufschlag gerechtfertigt. Unabhängig davon bewegt sich der Tatrichter bei der Schadensbemessung nach diesen Vorschriften mehr noch als der Unterhaltsrichter im Bereich bloß gedachter Entwicklungen, weil schon das verteilungsfähige Einkommen zwangsläufig ein fiktiver - durch Fortschreitung aus der Vergangenheit gewonnener - Wert ist, während der Unterhaltsrichter hierzu aktuelle Feststellungen treffen kann. Auch hierdurch erscheint das tatrichterliche Schätzungsermessen erweitert. Ferner mag der Tatrichter im Haftungsprozeß nach Tötung eines Unterhaltsverpflichteten, soweit mit der Haftungsgrundlage vereinbar (vgl. oben zu a)), auch den Interessen sowohl des Geschädigten als auch des Ersatzpflichtigen bzw. der hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherung an einer möglichst kontinuierlichen Schadensabwicklung Rechnung tragen. Aus allen diesen Gründen und in Respektierung des tatrichterlichen Verantwortungsspielraums ist bei der Überprüfung der dem Geschädigten zugedachten Quote an dem von dem Getöteten nach Familienrecht Geschuldeten nicht engherzig zu verfahren. Vielmehr genügt eine überschlägige Kontrollberechnung und sind Abweichungen in einer gewissen, nicht zu kleinlich zu bemessenden, Bandbreite in Kauf zu nehmen. Jedoch darf das Ergebnis nicht derart sein, daß der Geschädigte offensichtlich mehr erhielte als er nach Familienrecht von dem Getöteten hätte beanspruchen können. Stellt sich heraus, daß die zugedachte Quote zu einem solchen Ergebnis führt, muß der Tatrichter in geeigneter Weise Abhilfe schaffen. Hier ist in erster Linie daran zu denken, daß er die Quotierungsmethode überhaupt verläßt und den Bedarf des Geschädigten konkret ermittelt. Dies kann auch in der Weise geschehen, daß allgemein anfallende Bedarfsposten nach Erfahrungssätzen bemessen und zusätzliche unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Bedarfsposten mit dem tatsächlichen Aufwand, den sie mit sich bringen, hinzugerechnet werden. Eine Korrektur erscheint aber auch in der Weise möglich, daß der Tatrichter, sofern die zunächst in Betracht gezogene Quote zu einem mit dem Familienrecht unvereinbaren Ergebnis führt, im Abtastverfahren eine andere und passendere Quote wählt.

Nach diesen Grundsätzen kann hier die Bemessung des Unterhaltsschadens der Kläger zu 2) und 3) mit je 22,5 % des verteilbaren Entkommens ihres Vaters aus zweierlei Gründen nicht bestehen bleiben:

aa) Zum einen hat das Berufunsgericht dabei nicht berücksichtigt, daß die Kläger zu 2) und 3) altersmäßig weit auseinander liegen: Der Zweitkläger war zur Zeit des Unfalls14 und zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts 19, die Drittklägerin dagegen zur Zeit des Unfalls erst 3 und zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts erst 8 Jahre alt. Es geht nicht an, Kinder so unterschiedlichen Alters in dem hier in Frage stehenden Zusammenhange ohne dies im einzelnen rechtfertigende Begründung gleich zu behandeln. Infolge der Verweisung der §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG auf das Unterhaltsrecht bestimmt sich der Umfang des Anspruchs hinterbliebener Kinder auf eine Schadensrente nach der "Lebensstellung" des Kindes (§ 1610 Abs. 1 BGB); er umfaßt den "gesamten Lebensbedarf" des Kindes einschließlich der Kosten der Vorbildung und Erziehung. Lebensstellung und Lebensbedarf eines Kindes werden aber nicht zuletzt auch von seinem Alter beeinflußt. Der Unterhaltsbedarf von jüngeren und älteren Kindern ist durchaus unterschiedlich. Insbesondere pflegen die Aufwendungen für Bildung und Freizeitgestaltung, aber auch für Kleidung und Ernährung, mit zunehmendem Alter anzusteigen. Dementsprechend bemißt die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung den Bedarf der Kinder von jeher nach Altersgruppen. Dies veranschaulicht ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle und vergleichbare Tabellenwerke, die in dieser Hinsicht als auf richterlicher Erfahrung und langjähriger Konsumbeobachtung beruhende Orientierungshilfe auch im Rahmen von §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG Beachtung verdienen. Der Gedanke eines nach Altersgruppen abgestuften Kindes-Unterhaltsbedarfs kommt auch in § 1615 f Abs. 2 Satz 2 BGB und in dem System der Regelunterhaltsverordnung (s. dort § 1) zum Ausdruck und hat in dieser Weise eine gesetzgeberische Verstärkung und Bestätigung gefunden.

Hiernach dürfen auch bei der Bemessung des Unterhaltsschadens nach §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG die Schadensrenten für Kinder, die unterschiedlichen Altersgruppen angehören, grundsätzlich nicht gleich hoch ausfallen (vgl. auch bereits Senatsurteil vom 15. Oktober 1985 aaO. S. 716 zu 3.). Das bedeutet freilich nicht, daß der Tatrichter im Haftungsprozeß gezwungen ware, die Altersgruppeneinteilung, die sich in der familiengerichtlichen Rechtsprechung zum Kindesunterhalt herausgebildet hat und der Regelunterhaltsverordnung zugrundeliegt, unbesehen zu übernehmen. Es bleibt ihm vielmehr im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens unbenommen, die Altersgruppen anders und insbesondere, etwa mit Rücksicht auf das Interesse der Beteiligten an einer möglichst kontinuierlichen Schadensabwicklung, größer zuzuschneiden. Ergibt sich jedoch, daß schadensersatzberechtigte Kinder verschiedenen Altersgruppen angehören, muß der Tatrichter dem Rechnung tragen, sei es, daß er zu einer konkreten Berechnung des Unterhaltsschadens übergeht oder daß er, wenn er bei der Schadensberechnung nach bestimmten Quoten des verteilbaren Einkommens bleiben will, eine Quotierung wählt, die das unterschiedliche Alter der Kinder durch eine unterschiedlich hohe Quote berücksichtigt (z.B.: 35: 30: 20: 15, vgl. Eckelmann/Schäfer aaO. S. 372, Eckelmann/Nehls/Schäfer aaO. S. 947 f. und Eckelmann/Nehls aaO. S. 286). Das schließt allerdings die Möglichkeit ein, daß sich durch das Hineinwachsen eines Kindes in eine höhere Altersgruppe im Verhältnis mehrerer Berechtigter untereinander die Quoten verschieben. Diese Komplizierung ist jedoch angesichts der dargelegten Verweisung des Haftungs- auf das Unterhaltsrecht als unvermeidbar in Kauf zu nehmen; einer späteren Quotenverschiebung kann aber im Hafungsprozeß von vornherein durch Zubilligung entsprechend gestaffelter Rentenbeträge Rechnung getragen werden.

Gemäß dem Vorstehenden erweist sich die unterschiedlose Zubilligung von je 22,5 % des verteilbaren Einkommens an die Kläger zu 2) und 3) als fehlerhaft. Der Altersunterschied ist hier - anders als etwa in dem durch Senatsurteil vom 15. Oktober 1985 (aaO.) entschiedenen Fall - so erheblich, daß die Maßnahme eines im wesentlich gleich hohen Lebensbedarfs nicht in Betracht kommt. Soweit das Berufungsgericht erwogen hat, es zeichne sich ab, daß ebenso wie der Zweitkläger auch die Drittklägerin in Zukunft eine weiterführende Schule und ein Internat besuchen und sich ihre Freizeitgestaltung nach Erreichen eines entsprechenden Alters in einem ähnlich gehobenen Rahmen wie die des Zweitklägers vollziehen werde, vermag dies eine gleich hohe Schadensrente nicht schon für Zeitabschnitte zu rechtfertigen, in denen jene Umstände noch nicht vorliegen. Das Gericht darf eine Schadensrente nur in dem Umfange zusprechen, in dem der Berechtigte Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte. Dementsprechend können absehbare künftige Entwicklungen nur in der Weise Berücksichtigung finden, daß bereits die künftig zu entrichtende Rente - in der dann geschuldeten Höhe - festgelegt wird. Eine Durchschnittsberechnung derart, daß das Alter des Kindes überhaupt vernachlässigt und ihm im Hinblick auf künftigen höheren Bedarf mehr zugesprochen wird, als es gegenwärtig als Unterhalt beanspruchen könnte, findet dagegen im Gesetz keine Grundlage.

bb) Zum anderen hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Zubilligung einer bestimmten Quote des verfügbaren Einkommens bei einem hohen Einkommen, wie es hier in Rede steht, zu einem Rentenbetrag führen kann, der über den tatsächlichen Unterhaltsbedarf des betreffenden Kindes hinausgeht (s. insbesondere bereits Senatsurteil vom 22. Januar 1985 aaO.). Anders als im Recht des Ehegattenunterhalts, wo eine "Sättigungsgrenze" von der höchstrichterlichen Rechtsprechung - vorbehaltlich extrem gelagerter Fälle. abgelehnt wird (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1982 IVb ZR 331/81 - FamRZ 1983, 150, 151 m.w.N.), besteht im Recht des Kindesunterhalts, um den es im Rahmen der vorliegenden Entscheidung allein geht, im wesentlichen Einigkeit, daß der Unterhaltspflichtige seinen minderjährigen wie auch noch in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindern nicht unbegrenzt um so höheren Unterhalt schuldet je mehr Einkünfte er hat. Zwar richtet sich die für den Umfang des Unterhaltsanspruchs maßgebliche Lebensstellung eines Kindes (§ 1610 Abs. 1 BGB) nach der der Eltern (BGH Urt. v. 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 669; v. 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - FamRZ 1983, 473; v. 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151). Sie wird daher entscheidend durch das Einkommen des verdienenden (barunterhaltspflichtigen) Elternteils beeinflußt (BGH Urt. v. 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - FamRZ 1981, 543, 544 f.). Auch gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine allgemeingültige, feste Obergrenze, über die hinaus ein Unterhaltsanspruch des Kindes nicht mehr in Betracht käme. Daraus folgt jedoch nicht, daß dem Kind in jedem Falle eine der Lebensführung und überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen entsprechende Lebensgestaltung ermöglicht werden müßte.

Vielmehr ergibt sich eine natürliche Begrenzung des Unterhalts aus der besonderen Lage, in der sich minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kinder befinden. Trotz Verknüpfung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern ist ihre Lebensstellung in erster Linie durch ihr "Kindsein" bzw. dadurch geprägt, daß sie sich noch in der Ausbildung befinden und noch keine von den Eltern unabhängige wirtschaftliche Stellung erlangt haben. Unterhaltsgewährung für Kinder bedeutet Befriedigung ihres gesamten - auch eines gehobenen - Lebensbedarfs, nicht aber Teilhabe am Luxus. Auch in besten Verhältnissen lebend schuldet der Unterhaltsverpflichtete nicht das, was das Kind wünschen mag und er ihm gewähren könnte, sondern allein das, was es braucht (BGH Urt. v. 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 60, bezogen auf noch in der Ausbildung befindliche volljährige Kinder; vgl. auch BGH Urt. v. 13. Dezember 1968 - IVb ZR 685/68 - FamRZ 1969, 205, 207, v. 23. April 1980 aaO. und v. 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 40). Das ist, wiederum als Folge der dort bestimmten Verweisung auf das Unterhaltsrecht, auch im Rahmen der §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG zu beachten. Erweist sich, daß die dem unterhaltsgeschädigten Kind zugedachte Quote am Einkommen des Getöteten zu einem jene Grenze überschreitenden Betrag führen würde, hat der Tatrichter entweder zu einer konkreten Bemessung des Unterhaltsschadens überzugehen oder die Quote niedriger anzusetzen. Sofern letzteres an eine Erhöhung der Quoten für die Eltern, also gegebenenfalls auch der auf den hinterbliebenen Elternteil entfallenden Quote, hinausläuft, steht das im Einklang damit, daß im Verhältnis der Ehegatten nach herrschender Auffassung eine Sättigungsgrenze - außer vielleicht in Extremfällen - nicht anzuerkennen ist.

Nach der dargelegten Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, ist das Berufungsgericht zunächst bei der Drittklägerin augenscheinlich von einem zu hohen Unterhaltsschaden ausgegangen. Die ihr zugeordneten 22,5 % des verfügbaren Einkommens des Getöteten machen zusammen mit dem auf sie entfallenden Anteil an den fixen Haushaltskosten (= 680,50 DM monatlich) 2.271,51 DM - für die Zeit ab 1. Februar 1994 2.192,77 DM - monatlich aus. Dies geht über dasjenige, was die zur Zeit des Unfalls erst 3 und zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts erst 8 Jahre alte Drittklägerin von dem Getöteten als Unterhalt hätte verlangen können, offensichtlich hinaus. Ein Kind dieses Alters benötigt einen Betrag dieser Größenordnung auch unnter gehobenen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, wie sie hier zugrunde liegen, für seine altersgemäßen Bedürfnisse nicht annähernd. Er übersteigt die Unterhaltssätze, die sich in der familiengerichtlichen Rechtsprechung für Kinder dieser Altersgruppe herausgebildet haben, um ein Vielfaches. Zum Beispiel weist die Düsseldorfer Tabelle in der höchsten noch erfaßten Einkommensgruppe (bis 7.000,-- DM monatlich) für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 545,-- DM monatlich und vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 660,-- DM monatlich aus (, ohne freilich unter noch günstigeren Einkommensverhältnissen einen höheren Unterhaltsbetrag je nach den Umständen des Einzelfalles auszuschließen). Wenn auch einem Tabellenwert wie der Düsseldorfer Tabelle keinerlei Verbindlichkeit zukommt und die Besonderheiten bei der Schadensbemessung nach §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG den Entscheidungsspielraum des Tatrichters weiter vergrößern (s. oben zu c)), so zeigt der Vergleich mit jenen Tabellensätzen doch, daß ein Unterhaltsbetrag von 2.271,51 DM (2.192,77 DM) monatlich, wie er hier in Rede steht, für ein Kind im Alter der Drittklägerin nicht im entferntesten in Frage kommen kann.

Bei dem Zweitkläger, der zur Zeit des Unfalls immerhin 14 und zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts bereits19 Jahre alt war und dessen Lebensbedarf zudem durch die Unterbringung in einem Internat verteuert wird, liegt nicht in gleicher Weise wie bei der Drittklägerin auf der Hand, daß der Betrag von 2.271,51 DM monatlich, den das Berufungsgericht auch bei ihm in Ansatz bringt, überhöht ist. Indessen hat es das Berufungsgericht auch hier zu überprüfen versäumt, ob dem durch eine prozentuale Aufteilung des verfügbaren Einkommens gewonnen Betrag ein tatsächlicher unterhaltsrechtlich anzuerkennender - Bedarf entspricht oder eine Korrektur angezeigt ist, weil sonst die fallangemessene Bedarfsgrenze überschritten würde. Aus diesem Grunde und wegen der möglichen Veränderung des Verteilungsschlüssels aus den zu aa) erörterten Gründen kann das Berufungsurteil auch hinsichtlich des Klägers zu 2) nicht bestehen bleiben.

III. Eine abschließende Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist dem Senat nicht möglich. Es ist dem Tatrichter zu überlassen, in welcher Weise er bei der Bemessung des Unterhaltsschadens der Kläger zu 2) und 3) ihrem unterschiedlichen Lebensalter Rechnung trägt (s. oben zu II 2. c) aa)) und wo er die Unterhaltsbedarfsgrenze (in dem unter II 2. c) bb) dargelegten Sinne) ansetzt. Es ist auch Sache des Tatrichters, wie weit er unter den Gegebenheiten des Falles von der Bemessung des Unterhaltsschadens nach bestimmten Quoten des verteilbaren Einkommens abgehen und zu einer konkreten Berechnung des den Klägern zu 2) und 3) entgehenden Unterhalts übergehen will. Ferner muß den Parteien zu den aufgezeigten Schadensbemessungsfragen Gelegenheit zu weiterem Vortrag und Beweiserbieten gegeben werden. Der Rechtsstreit war unter diesen Umständen in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfange unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

BGHR BGB § 844 Abs. 2 Unterhaltsbedarf 3

BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Bindungswirkung 1

BGHR ZPO § 559 Abs. 1 Antragserweiterung 1

DRsp I(147)237b-c

DRsp I(147)237b-e

FamRZ 1988, 37

NJW-RR 1988, 66

DAR 1988, 20

MDR 1988, 217

VRS 74, 94

VersR 1987, 1243

ES Kfz-Schaden M-2/43

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