Rz. 33
Auch innerhalb der ersten fünf Monate nach Verkündung des Urteils kann wirksam Berufung eingelegt werden, noch bevor das vollständig ausgefertigte Urteil zugestellt wurde.[51]
Rz. 34
Der Beginn der Berufungsbegründungsfrist hängt nicht (mehr) vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ab. Die Begründungsfrist beginnt folglich auch bei vorzeitiger Einlegung der Berufung erst mit der Urteilszustellung zu laufen.[52]
Rz. 35
In jedem Fall unzulässig ist eine schon vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingelegte Berufung.[53]
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