Rz. 33

Auch innerhalb der ersten fünf Monate nach Verkündung des Urteils kann wirksam Berufung eingelegt werden, noch bevor das vollständig ausgefertigte Urteil zugestellt wurde.[51]

 

Rz. 34

Der Beginn der Berufungsbegründungsfrist hängt nicht (mehr) vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ab. Die Begründungsfrist beginnt folglich auch bei vorzeitiger Einlegung der Berufung erst mit der Urteilszustellung zu laufen.[52]

 

Rz. 35

In jedem Fall unzulässig ist eine schon vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingelegte Berufung.[53]

[51] BAG v. 6.3.2003, NZA 2003, 814 f.; LAG Berlin-Brandenburg v. 23.4.2008 – 23 Sa 418/08.
[52] Schmidt/Schwab/Wildschütz, NZA 2001, 1217.
[53] Vgl. BGH v. 8.2.2012, NJW 2012, 1591; BAG v. 13.8.1985, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 22.

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