Rz. 159

Wurde das Endurteil eines LAG nicht binnen fünf Monaten seit seiner Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Kammermitglieder versehen der Geschäftsstelle übergeben – dieser Tatbestand ist nicht mit dem der Urteilszustellung zu verwechseln![168] –, so kann es aus diesem Grund mit einer sofortigen Beschwerde zum BAG angefochten werden.[169]

 

Rz. 160

Die Beschwerde kann nur innerhalb einer einmonatigen Notfrist eingelegt werden, die fünf Monate nach der Verkündung des Urteils zu laufen beginnt. Ist die Beschwerde zulässig und begründet, hebt das BAG durch Beschluss das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. Dabei kann die Zurückverweisung auch an eine andere Kammer erfolgen (§ 72b Abs. 5 S. 2 ArbGG), was in geeigneten Fällen auch durch den Prozessbevollmächtigten angeregt werden kann.

[168] Kritisch insoweit Gravenhorst, NZA 2005, 27; Treber, NJW 2005, 101.

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