Rz. 154

Wird die Revision nicht zugelassen, kann die unterlegene Partei innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Berufungsurteils gem. § 72a ArbGG beim BAG Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, soweit sie durch die Nichtzulassung beschwert ist.[163] Die Nichtzulassungsbeschwerde muss nicht zwingend in die Rechtsmittelbelehrung aufgenommen werden, da es sich nur um einen sog. Rechtsbehelf handelt.[164] Dennoch tritt die Rechtskraft des Berufungsurteils frühestens mit Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde ein; denn diese hat gem. § 72a Abs. 4 S. 1, Abs. 6 S. 5 ArbGG aufschiebende Wirkung. Nur deshalb kann dem für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits gestellten Weiterbeschäftigungsantrag auch in einem Berufungsurteil, in welchem die Revision nicht zugelassen wird, ggf. noch stattgegeben werden.

 

Rz. 155

Die Nichtzulassungsbeschwerde besitzt nicht nur aufgrund des Zusammenspiels mit § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG die Funktion einer Gehörsrüge gegenüber einem Berufungsurteil (vgl. Rdn 151 f.), sondern es sind auch die in § 72a Abs. 1 ArbGG a.F. enthaltenen erheblichen Einschränkungen entfallen, die einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache entgegenstanden.

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