Rz. 150
Das Rechtsmittel gegen ein streitiges Endurteil des Berufungsgerichts ist die in §§ 72 ff. ArbGG geregelte Revision. Es handelt sich in der Arbeitsgerichtsbarkeit um eine reine, vom Streitwert unabhängige, Zulassungsrevision. Gem. §§ 72 Abs. 1 S. 2, 64 Abs. 3a ArbGG ist die Zulassung der Revision in den Tenor des Berufungsurteils aufzunehmen.
Rz. 151
Zulassungsgründe sind gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, gem. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die sog. Divergenz sowie gem. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG ein Vorliegen eines der sog. absoluten Revisionsgründe aus § 547 Nr. 1–5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Rz. 152
Die neuen Zulassungsgründe des § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG beruhen nahezu ausschließlich auf Fehlerlagen, die aus der Sphäre des Gerichts stammen. Gelangte das Berufungsgericht rechtzeitig vor Erlass seines Urteils, in dessen Tenor die Entscheidung über die Revisionszulassung aufzunehmen ist, zu der Einsicht, dass einer der in § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG erwähnten Zulassungsgründe vorliegt, täte es schon aus Gründen der Prozessökonomie in aller Regel besser daran, den Prozess fortzusetzen und den Fehler abzustellen, sodass er sich auf ein späteres Berufungsurteil nicht mehr auswirken kann. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG ist daher für die Entscheidung über die Zulassung der Revision nicht von praktischer Relevanz.[161]
Rz. 153
Jedoch liegt die Bedeutsamkeit dieser Vorschrift darin, dass nach § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ArbGG auch auf § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden kann[162] (siehe Rdn 154 f.).
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