Rz. 31

Vorkauf (§§ 463473 BGB) ist die Befugnis, einen Gegenstand durch Kauf vorrangig zu erwerben, wenn der Vorkaufpflichtige diesen Gegenstand an einen Dritten verkauft.[36]

[36] Palandt/Weidenkaff, Vorb. v. § 463 Rn 1.

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