Rz. 25

Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt schließen die Parteien einen unbedingten Kaufvertrag und zu seiner Erfüllung einen Übereignungsvertrag, der im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung steht (§ 449 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer bleibt bis zum Eintritt der Bedingung Eigentümer der Kaufsache. Er kann die Kaufsache erst mit Ausübung des Rücktrittsrechts gem. §§ 323 ff. BGB zurückverlangen (§ 449 Abs. 2 BGB).[31]

[31] Zum Kauf unter Eigentumsvorbehalt siehe Fritsche/Würdinger, NJW 2007, 1037; Lorenz, JuS 2011, 199.

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