Rz. 23

Der Käufer von Tieren kann unter denselben Voraussetzungen Mängelrechte geltend machen wie der Käufer von Gebrauchsgegenständen.[27] Beschaffenheiten i.S.d. § 434 BGB betreffen vor allem die Gebrauchsmöglichkeit, die Abstammung, die Trächtigkeit[28] und den gesundheitlichen Zustand des Tieres.[29] Schwierigkeiten bereitet es, die Unterscheidung zwischen neuen und gebrauchten Sachen mit vergleichbaren Maßstäben auf Tiere anzuwenden (siehe hierzu Rdn 106). Zu den Besonderheiten bei der Beweislastumkehr gem. § 477 BGB vgl. Rdn 108.

[27] Zu den Problematiken beim Tierkauf siehe Brückner/Böhme, MDR 2002, 1406; Wertenbruch, NJW 2012, 2065.
[28] OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1397.
[29] BGH NJW-RR 1988, 1010, 1011.

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