Rz. 23
Der Käufer von Tieren kann unter denselben Voraussetzungen Mängelrechte geltend machen wie der Käufer von Gebrauchsgegenständen.[27] Beschaffenheiten i.S.d. § 434 BGB betreffen vor allem die Gebrauchsmöglichkeit, die Abstammung, die Trächtigkeit[28] und den gesundheitlichen Zustand des Tieres.[29] Schwierigkeiten bereitet es, die Unterscheidung zwischen neuen und gebrauchten Sachen mit vergleichbaren Maßstäben auf Tiere anzuwenden (siehe hierzu Rdn 106). Zu den Besonderheiten bei der Beweislastumkehr gem. § 477 BGB vgl. Rdn 108.
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