Rz. 152

Für Fernabsatzverträge über Waren ist die Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz in § 357 Abs. 7 BGB abschließend geregelt. Nach § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz zu leisten, wenn (1) der Wertverlust auf einem Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war,[290] und (2) der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht informiert hat (vgl. Rdn 150). Das Ausprobieren und Testen der Ware, wie es im Laden typisch ist, zieht daher keine Wertersatzpflicht nach sich.[291] Der Verbraucher ist sogar berechtigt, die Ware intensiver als im Laden zu prüfen, da ihm anders als im Laden Beratungs-, Vergleichs- und Vorführmöglichkeiten fehlen.[292] Beim Kauf von Möbeln ist vom Prüfungsrecht des Verbrauchers auch der Aufbau des Möbelstücks umfasst.[293] Die Verpflichtung zum Wertersatz entsteht nur, wenn der Verbraucher deutlich und unmissverständlich darüber informiert wurde, dass er in Folge des Widerrufs die durch die übermäßige Nutzung entstandene Verschlechterung zu ersetzen hat. Zur Ermittlung des Wertersatzes ist der objektive Wert der Ware, sofern dieser nicht das vertragliche Entgelt übersteigt, maßgeblich.[294]

[290] BGH v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878, 879 f. (Probefahrt nach Einbau eines Katalysators).
[291] Siehe Erwägungsgrund 47 VerbrRRL.
[292] Palandt/Grüneberg, § 357 Rn 9.
[293] BGH NJW 2011, 56, 58.
[294] BGH NJW 2012, 3428, 3430.

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