Rz. 142
Nach Art. 246 § 4 EGBGB hat der Unternehmer die Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Bei den Begriffen "klar" und "verständlich" wird man sich im Wesentlichen an dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot orientieren können, wenngleich die Anforderungen bei Art. 246 § 4 EGBGB darüber hinausgehen dürften.[267] Neben einem geordneten Erscheinungsbild (Druck, Aufbau, Umfang) ist die Erreichbarkeit von Bedeutung. Die Angaben dürfen nicht an versteckter Stelle erfolgen, wo sie der Verbraucher nicht erwartet.[268] Vielmehr müssen sie übersichtlich und so zusammengestellt werden, dass der Verbraucher sie leicht finden kann. Für das Medium Internet ist geklärt, dass Informationen, die über Hyperlinks wie "Kontakt" und/oder "Impressum" abgerufen werden können, regelmäßig klar und verständlich sind, wenn sie als Zusammenfassung der Anbieterangaben erkennbar sind.[269] Eine über zwei Hyperlinks erreichbare und dort zutreffend dargestellte Information über das Impressum genügt jedoch nicht, wenn die Information auch auf den Angebotsseiten vorhanden, dort aber unrichtig oder jedenfalls unklar ist.[270] Darüber hinaus müssen die Informationen in der richtigen Sprache, dh grds. in der Sprache des angerufenen Kundenkreises, verfasst sein.[271] Verwendet der Verbraucher im Rahmen von Verhandlungen oder dergleichen allerdings eine bestimmte Sprache, darf der Unternehmer darauf vertrauen, dass der Verbraucher auch die ihm zu erteilenden Informationen in dieser Sprache versteht.[272]
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