Rz. 102

Gemäß § 475 Abs. 3 BGB ist § 439 Abs. 5 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Nach dem BGH soll ein Anspruch auf Nutzungsersatz hingegen in Betracht kommen, wenn der Verbraucher wegen eines Mangels gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB vom Kaufvertrag zurücktritt.[196] Für diese Differenzierung spricht, dass beim Rücktritt beide Parteien zum Nutzungsersatz verpflichtet sind, während im Rahmen der Nacherfüllung allein der Käufer Nutzungen zu ersetzen hätte.[197]

§ 445 BGB (Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen) und § 447 Abs. 2 BGB (Anweisung des Käufers beim Versendungskauf) finden auf den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung (§ 475 Abs. 3 S. 2 BGB). § 447 Abs. 1 BGB (Gefahrübergang beim Versendungskauf) gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer die Transportperson (-anstalt) mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Transportperson (-anstalt) nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB).

§ 475 Abs. 4 S. 1 BGB stellt eine Sonderbestimmung zu § 439 Abs. 4 BGB (vgl. Rdn 69) für das Recht der Verbrauchsgüterkäufe dar und schließt die Leistungsverweigerung des Verkäufers wegen einer absoluten Unverhältnismäßigkeit aus. Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder kann der Unternehmer diese nach § 275 Abs. 2 oder 3 BGB oder § 439 Abs. 4 S. 1 BGB verweigern, kann er die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Abs. 4 S. 1 BGB verweigern. Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 oder Abs. 3 S. 1 BGB unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.

[197] Höpfner, NJW 2010, 127, 129.

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