Rz. 12
Die Lieferung einer mangelfreien Sache ist Bestandteil der vertragsmäßigen Erfüllungspflicht mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen aus §§ 266, 294, 320 BGB vor Gefahrübergang und aus §§ 437 ff. BGB nach Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB).[10]
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