Rz. 99

Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Entscheidend für die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich ist nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts.[189] Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn dem Vertragspartner hierfür eindeutige und zweifelsfreie Hinweise vorliegen. Bei der Nutzung der Kaufsache sowohl für private als auch gewerbliche Zwecke ist für die Einordnung entscheidend, welche Benutzung überwiegt.[190]

[189] BGH NJW 2009, 3780 (Angabe Kanzleianschrift Liefer- und Rechnungsadresse nicht eindeutig); Palandt/Ellenberger, § 13 Rn 4.
[190] Vgl. OLG Celle NJW-RR 2004, 1645, 1646.

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